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Nikolaus: Knecht Ruprecht kommt heutzutage besser ohne Rute

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Der 6. Dezember ist der Gedenktag des heiligen Bischofs Nikolaus von Myra, der an diesem Tag im 4. Jahrhundert n. Chr. gestorben ist.
  • Der heilige Nikolaus gilt als Wohltäter der Kinder.
  • Der Nikolaustag wird im gesamten Christentum mit zahlreichen Bräuchen begangen. In Deutschland ist dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag.
  • Traditionell stellen Kinder bereits am 5. Dezember – dem Nikolausabend – einen Schuh, Stiefel oder einen Teller vor die Haustür, der über Nacht vom Nikolaus mit kleinen Gaben und Geschenken befüllt wird.
  • In vielen Regionen sind am 6. Dezember die sogenannten Einkehrbräuche des Nikolaus mit seinem Begleiter – Knecht Ruprecht – üblich.

Die Bräuche am Nikolaustag sind vielfältig

Am 6. Dezember wird im gesamten Christentum der Nikolaustag mit einer Vielzahl von Bräuchen begangen. Doch bereits am Vorabend werden Vorbereitungen getroffen. So ist es üblich, dass die Kinder Stiefel, Schuhe oder Teller vor die Haustür stellen. Diese werden mit Geschenken und kleinen Gaben – beispielsweise mit Nüssen, Äpfeln oder Orangen – befüllt. Alternativ werden auch Socken am Kamin aufgehängt.

Nikolausbesuche sind am 6. Dezember weitverbreitet. Der Nikolaus, der üblicherweise ein Bischofsgewand, eine Mitra und einen Hirtenstab trägt sowie ein goldenes Buch in Händen hält, kommt in Kindergärten, in Kaufhäuser oder zu den Kindern nach Hause. Dabei wird ihnen üblicherweise die Frage gestellt, ob sie im vergangenen Jahr brav und artig waren.

Der Nikolaus hat meist einen Begleiter bei sich: Knecht Ruprecht, in manchen Regionen auch Krampus genannt. Dieser trägt traditionell eine Rute und einen Jutesack bei sich und hat die Rolle des strafenden Gehilfen inne. Durch ihn sollen die Kinder zwar erschreckt, jedoch auch künftig von bösen Taten abgehalten werden. 

Das familiäre Züchtigungsrecht war lange gang und gäbe 

Auch wenn Knecht Ruprecht die Rolle des bösen Gegenspielers des mildtätigen Nikolaus übernimmt und unartige Kinder tadelt, gehört heutzutage das Züchtigungsrecht gegenüber Kindern der Vergangenheit an.

Jedoch waren in Deutschland bis Ende der 50er-Jahre des 20. Jahrhunderts Körperstrafen Teil des üblichen Erziehungsrepertoires und sogar im Gesetz als rechtmäßig verankert. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte väterliche Züchtigungsrecht wurde am 1. Juli 1958 abgeschafft.

Im Gegenzug trat das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft. Das allein dem Familienvater zustehende Züchtigungsrecht markierte einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau, der in Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) definiert ist. Das Züchtigungsrecht wurde somit nicht abgeschafft, sondern auch auf die Mütter erweitert. So existierte es gewohnheitsrechtlich weiter. 

Das Ende der körperlichen Züchtigung – Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung

Die körperliche Züchtigung in der schulischen Erziehung wurde Anfang der 1970er-Jahre offiziell abgeschafft. 

Doch erst im Jahr 2000 wurde der körperlichen Gewalt in der Kindererziehung endgültig Einhalt geboten. Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung sorgte dafür, dass in § 1631 Abs. 2 BGB folgender Absatz aufgenommen wurde: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.“ 

Mit diesem Gesetz wurde eine lang währende Tradition der erlaubten erzieherischen Gewalt gegen Kinder beendet.

Welche Rechte Kinder grundsätzlich haben, erfahren Sie in unserem Rechtstipp:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internationaler-kindertag-welche-rechte-haben-kinder_155670.html

(KKA/LOE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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