Nötigung im Straßenverkehr - schnelle Hilfe vom Spezialisten

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Beschuldigter wie auch Geschädigter einer Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu werden, ist das tägliche Risiko von Verkehrsteilnehmern. Jedoch ist nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß strafbare Nötigung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer nicht bloße Folge, sondern das Ziel des Handelns war. Hierbei ist natürlich jeder Fall anders, weiß Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk (Coesfeld, bei Ahaus, Reken, Dülmen) aus seiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt zu berichten:

Nötigung kann bei „nur“ rücksichtslosem Überholen meist nicht angenommen werden. „Kolonnenspringen“ kann unter der Voraussetzung, daß entgegenkommende oder überholte Fahrzeuge zumindest bewußt zum starken Bremsen gezwungen werden, eine strafbare Nötigung darstellen.

Wird ein Fahrbahnwechsel absichtlich in so kurzer Entfernung vor dem von hinten Herannahenden durchgeführt, daß dieser scharf bremsen muß, liegt Nötigung vor. Dies gilt auch wenn der Nachfolgende wegen des absichtlich grundlos abbremsenden Vordermannes scharf abbremsen muß. Es genügt allerdings nicht jeder Zwang zum leichten Abbremsen für eine Strafbarkeit der Handlung.

Beim zu dichten Auffahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie die Dauer bzw. die Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens an, ob Strafbarkeit vorliegt oder nicht.

"Kennzeichenanzeigen" - gute Verteidigungsschancen

Zumeist handelt es sich bei Strafanzeigen wegen Nötigung im Straßenverkehr um „Kennzeichenanzeichen“. Ein Fahrer wird dabei durch den Anzeigenden nicht beschrieben, sondern ein Kfz und dessen Nummernschild. Diesen Verteidigungsansatz sollte der Beschuldigte (oder der zunächst als Zeuge angehörte Kfz-Halter) nicht ungenutzt lassen – und sich von Beginn an anwaltlich verteidigen lassen. 

Der Führerschein ist gefährdet!

Immerhin drohen im Falle der Verurteilung neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren regelmäßig ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten sowie für den Fall des Fahrverbots zwei Punkte in Flensburg. Grundsätzlich möglich ist, daß die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich die Kraftfahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung überprüfen läßt (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 Fahrerlaubnisverordnung).

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Borken, Rhede, Bocholt, Reken) ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sehr erfahren und engagiert als Strafverteidiger beim Vorwurf Nötigung im Straßenverkehr. Kontaktieren Sie ihn ab der ersten Polizeivorladung unkompliziert per anwalt.de, email oder Telefon.  


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