Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages

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Werden Verträge formuliert, so ist deren Rechtswirksamkeit anhand der aktuellen Rechtslage, also den bestehenden Gesetzen sowie der darauf beruhenden Rechtsprechung, zu beurteilen.

In notariellen Verträgen befinden sich deshalb oftmals entsprechende Hinweise zur aktuellen Rechtslage und zu einer möglichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder umgekehrt auch nur der Verweis auf eine mögliche Änderung in der Rechtsprechung, die zur Unwirksamkeit führen kann.

Gerade im Zusammenhang mit dem Abschluss von Eheverträgen und Abweichung von der gesetzlichen Versorgung der Ehegatten untereinander kam es in den letzten Jahren zu erheblichen Änderungen der Gesetzeslage, aber insbesondere auch der Rechtsprechung.

Die Möglichkeiten, bestimmte Ansprüche durch Ehevertrag auszuschließen, wurden deutlich minimiert, was dazu führte, dass zahlreiche, noch vor diesen Änderungen abgeschlossene Eheverträge dann plötzlich unwirksam waren.

Hierzu hat das Landgericht Frankenthal nunmehr entschieden, dass für diese Rechtsänderung keine Haftung des Notars besteht.

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur dann, wenn diese voraussehbar gewesen sei.

Für die weitere Beurteilung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob bei Obergerichten oder Bundesgerichten schon entsprechende Verfahren zu Entscheidung anhängig sind.

Dann kann der Notar durchaus gehalten sein, auf ein aktuell laufendes Verfahren hinzuweisen um so den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls diese Entscheidung abzuwarten oder in Anbetracht der erwarteten Änderung in der Rechtsprechung andere Lösungen zu finden.

Sind solche Verfahren aber noch nicht anhängig und damit nicht absehbar, dass sich die Rechtslage alsbald ändern wird, so kann der Notar auch weiterhin auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung eine Beratung und Beurteilung der Wirksamkeit der Klauseln im Vertrag vornehmen.

Für negative Konsequenzen einer späteren Rechtsprechungsänderung haftet der Notar deshalb nicht.

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