„Nur“ ein Blechschaden? Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt!

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Wer eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat, kann sich in der Regel nach einem Unfallereignis entspannt zurücklehnen und den Versicherer seine Arbeit machen lassen. Trotzdem suchen jährlich Hunderttausende Kfz-Führer aus unterschiedlichsten Gründen das Weite – und begehen eine sogenannte Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch).

Häufig sind es Blechschäden wie der klassische Parkplatzrempler. „Nur“ ein Blechschaden? Von wegen! Strafverfolgungsbehörden betrachten solche Taten nicht als Kavaliersdelikt. Ab einem Schaden von 1.300 Euro droht für Entfernen vom Unfallort sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate und bis zum Urteil gegebenenfalls die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer eine Unfallflucht begeht, verletzt außerdem Pflichten gegenüber seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer: Es droht ein Regress bis zu 5.000 Euro.

Wie hält sich ein Verkehrsteilnehmer diesen Ärger vom Hals? Wichtig zur Vermeidung von Unfallflucht ist die Mitteilung an eine feststellungsbereite Person, dass man Fahrer des unfallbeteiligten Kfz ist. Unfallbeteiligt ist, wer – unabhängig von einem verkehrswidrigen Verhalten – nicht ganz offensichtlich abwegig, irgendwie für den Unfall mitursächlich war. Ist niemand da, der ein Feststellungsinteresse am Schaden hat, muss der Unfallbeteiligte warten: Bei vergleichsweise geringem Schaden ab 50 Euro mindestens 30 Minuten. Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe mit Telefonnummer und/oder Adresse erfüllt die Wartepflicht nicht, denn das Gesetz verlangt die persönliche Anwesenheit. Das Sichtentfernen kann bereits vorliegen, wenn der Unfallort verlassen wird, um sich in seine unmittelbar in der Nähe gelegene Wohnung zu begeben. Andererseits gebietet § 34 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung „bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren“. Wer die Polizei herbeiruft, macht nichts verkehrt.

Wer jedoch Beschuldigter einer Unfallflucht wird, sollte sich an einen Strafverteidiger wenden, weil mögliche Verteidigungsansätze so zahlreich sind, wie die Beweggründe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.


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