Kfz-Schäden in Waschanlagen – Haftung von Betreibern und Nutzern

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Es kommt leider immer wieder vor, dass Fahrzeuge beim Waschanlagenbesuch nicht nur gereinigt, sondern auch beschädigt wurden. Streitigkeiten um Schäden, die durch die Autowaschanlage entstanden sind, führen wegen der Beweislage oft zu unbefriedigenden Ergebnissen. Denn grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers zurückzuführen ist. Allerdings ist es dazu in den Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde. Ist dieser Beweis geführt (was an sich schon schwierig genug ist), so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist. Dabei genügt ein Waschanlagenbetreiber seinen Pflichten, wenn die Waschstraße dem Stand der Technik entspricht und auch vor dem Schadenseintritt beim Kunden keine Fehlfunktionen der Waschstraße aufgetreten sind, die den Betreiber hätten veranlassen müssen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Regelmäßig ist in solchen Fällen die Hinzuziehung eines Sachverständigen nötig, um die genaue Schadensursache zu ermitteln.

Folgende Urteile geben Geschädigten eine grobe Orientierung:

Der Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Heckscheibenwischer nicht mit Folie abgedeckt wird und dadurch die Waschbürste den Scheibenwischer abreißt (Landgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2015, Az. 10 S 17/12). So sieht es auch das Amtsgericht Brandenburg: Der Waschanlagenbetreiber müsse den Kunden danach fragen, ob das zu waschende Auto einen Heckscheibenwischer habe. Bejaht der Kunde dies, so muss der Anlagenbetreiber eine Schutzhülle übergeben und auf deren Verwendung bestehen (Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 22.06.2015, Az. 31 C 232/13).

Zugunsten eines Waschanlagenbetreibers entschied das OLG Saarbrücken. Der Betreiber müsse die Bürsten nicht nach jedem Waschgang kontrollieren, auch nicht im Zwei-/Drei-Stundentakt. Das OLG wies damit Schadensersatzansprüche einer Klägerin zurück, deren Auto schwere Lackschäden davontrug, weil in der Waschbürste eine abgebrochene Antenne eines wohl unmittelbar zuvor gewaschenen PKW mitrotierte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az. 4 U 26-12-8).

Wer einen durch Anbauteile getunten PKW waschen lassen möchte, darf nicht davon ausgehen, dass eine Waschanlage auf die vom Serienmodell abweichenden Fahrzeugteile eingestellt ist. So die Essenz eines Urteils zu einem Fall, in dem einem Geschädigten der Heckspoiler abgerissen wurde (Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 8.07.2016, Az. 3a C 63/15). Im vorliegenden Fall konnte jedenfalls keine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten greifen, da das Tuning ebenso einen Gefahrenbereich geschaffen habe, wie der Anlagenbetreiber. Andererseits gibt es Urteile, in denen Schäden an und abgerissene Heckspoiler, die zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehören, zu ersetzen waren (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, Az. 9 U 29/14; Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 16.10.2015, Az. 2 C 76/14).

Aber auch der Nutzer einer Waschanlage kann sich umgekehrt gegenüber dem Anlagenbetreiber schadensersatzpflichtig machen. Wer z. B. derart schräg in eine Waschstraße einfährt, dass dadurch die Radwaschbürste mit dem außerhalb der Schienenführung stehenden Fahrzeug kollidiert und die Antriebswelle der Bürste verbiegt, haftet zumindest wegen Fahrlässigkeit (Landgericht Halle, Urteil vom 30.07.2013, Az. 2 S 75/13). Wird bei der fehlerhaften Positionierung außerhalb der Schienen das zu waschende Kfz beschädigt, so hat der Betreiber den Schaden beim Kunden nicht zu vertreten. Das gilt selbst dann, wenn es keine technischen Vorrichtungen gibt, die ein Starten der Waschanlage bei Falschpositionierung verhindert und wenn der Betreiber nicht ununterbrochen durch Personal die Anlage überwachen lässt (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 9.01.2015, Az. 116 C 4515/14).

Die unübersichtliche, einzelfallbetonte Rechtsprechung, die regelmäßige Notwendigkeit teurer Sachverständigengutachten und die Beweisprobleme sind gute Gründe dafür, dass sich Geschädigte eines Waschanlagenbesuchs nur dann um die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche bemühen, wenn eine Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für den Rechtsstreit erteilt oder der Schaden wirklich sehr hoch ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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