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Öffentliche Veranstaltungen – jeder will dabei sein

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anwalt.de-Redaktion

Messen und Ausstellungen zeichnen sich durch ihre jeweils begrenzte Dauer aus. Dabei kommt es leicht zu Streitigkeiten, wenn einzelne Interessenten keinen Standplatz erhalten oder die Veranstaltung erst gar nicht stattfindet.

Schadenersatz bei Absage einer Messe

Aussteller haben Kosten für den Standplatz, Transport, Herstellung des Messestandes, Hotelübernachtungen und mehr. Findet die Messe nicht statt, lassen sich manche Investitionen möglicherweise nicht mehr rückgängig machen. Einen generellen Schadenersatzanspruch gibt es allerdings nicht. Nach dem allgemeinen Zivilrecht kommt es regelmäßig auf den konkret abgeschlossenen Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Umstände der Absage an.

Ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann im Einzelfall bestehen, wenn der Veranstalter die Absage rechtlich vertreten muss, durch ein persönlich vorwerfbares Verhalten. Bei höherer Gewalt dagegen, also beispielsweise wenn das Messegelände nach einem schweren Unwetter unbenutzbar ist, bleibt jeder auf seinem eigenen Schaden sitzen. Gab es nach frühzeitiger Absage noch keine nennenswerten Ausgaben oder konnte dafür eine andere Veranstaltung besucht werden, ist schon gar kein Schaden entstanden.

Anders kann es sein, wenn die Messe stattfindet, aber der Aussteller absagt. Über zwei Jahre zuvor hatte ein Unternehmer den Vertrag über die Teilnahme an der Messe Aluminium in Essen abgeschlossen. Ein paar Monate vor dem Messebeginn sagte er wieder ab. Nachdem nicht alle Standplätze vermietet werden konnten, verlangte der Veranstalter von ihm die Miete, über 11.000 Euro und bekam damit recht (LG Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2006, Az.: 35 O 5/05).

Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes

Ausrichtung und Charakter seiner Messe darf der Veranstalter ebenso bestimmen wie die Größe und Zahl der Teilnehmer. Bei der Auswahl von Ausstellern gibt es vor allem zwei Ausnahmen vom sonst gültigen Grundsatz der Vertragsfreiheit:

In §§ 20, 33 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht ein Diskriminierungs- und Behinderungsverbot. Veranstalter einer großen marktbeherrschenden Messe dürfen einzelne Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Das stellte der Bundesgerichtshof bereits 1969 fest. Nach jüngeren Entscheidungen können auch regionale Dentalmessen branchenrepräsentativ sein, wenn sie über eine reine Leistungsschau des dortigen Fachhandels hinausgehen. Danach erstritt ein Direktvertriebsunternehmen per Eilverfahren das Teilnahmerecht an einer Messe (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2008, VI-U Kart 8/08).

Ist die Veranstaltung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) förmlich festgesetzt, erfolgt die Platzvergabe nach gleichen Bedingungen für den Interessentenkreis. Hiernach stellte beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit Imbisstand für den Augsburger Christkindlesmarkt rechtswidrig war. Die Plätze hatte die Stadtverwaltung nach einem Punktesystem verteilt, wobei unvollständige Angaben teilweise zu einer besseren Bewertung geführt haben, als vollständige und wahrheitsgemäße Aussagen. Das war nicht in Ordnung, entschieden die Richter (VGH, Urteil v. 11.11.2013, Az. 4 B 13.1135).

Kein Widerrufsrecht bei Verkäufen auf Fachmesse

Ein auf der Internationalen Handwerksmesse in München geschlossener Kaufvertrag kann nicht grundlos annulliert werden. Dort hatte ein Besucher einen Dampfsauger für 1300 Euro bestellt. Noch vor dem vereinbarten Liefertermin wollte der Käufer den Vertrag stornieren. Der Verkäufer bestand jedoch auf Zahlung des Kaufpreises. Auch das Gericht sah hier kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Insbesondere lag kein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor. Die Verkaufsmesse war nämlich keine Freizeitveranstaltung. Ein möglicher Unterhaltungswert trat jedenfalls deutlich hinter den Verkaufs- und Werbezweck der Veranstaltung zurück. Entsprechend verurteilte das Gericht den Käufer zur Zahlung (AG München, Urteil v. 25.04.2013, Az.: 222 C 6207/13).

(ADS)

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