Offene Stammeinlagen bei der GmbH? Von Zwangseinziehung (Kaduzierung) bis Ausfallhaftung

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I. Kaduzierung

1. Bedeutung

Die Kaduzierung bedeutet Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils z. B. bei verzögerter Einzahlung der Stammeinlagen. Zweck ist die Sicherung der Kapitalaufbringung.

2. Voraussetzungen

Die wirksame Kaduzierung des Geschäftsanteils nach § 21 GmbHG setzt voraus:

  • Aufforderung zur Zahlung der Stammeinlage,
  • Setzung einer Nachfrist durch erneute Zahlungsaufforderung und Androhung des Ausschlusses,
  • Verlustigerklärung der Mitgliedschaft, § 21 Abs.2 GmbHG.

3. Form der Aufforderung

Bei der Formvorschrift des eingeschriebenen Briefs handelt es sich um keine Wirkform. Maßgeblich ist, dass der Gesellschafter die Zahlungsaufforderung erhalten und verstanden hat, vgl. Pentz in Rowedder Schmidt - Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage, § 21 GmbH Rdnr. 18. Der Gesellschafter kann sich daher nicht darauf berufen, das Schreiben nur per Fax erhalten zu haben. Es ist dem Geschäftsführer überlassen, wann und mit welchen Modalitäten die Einforderung der Stammeinlagen erfolgen soll.

4. Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Ein Gesellschafterbeschluss ist für die Herbeiführung der Kaduzierung nicht erforderlich, vgl. Pentz in Rowedder Schmidt- Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage § 21 GmbH Rdnr. 22.

5. Kaduzierungserklärung

Soweit der angeschriebene Gesellschafter die Zahlung auf die offene Stammeinlage nicht vornimmt, ist er nach § 21 Abs. 2 S.1 und 2 GmbHG verpflichtet, seinen Geschäftsanteil und die möglicherweise geleistete Teilzahlung mittels eingeschriebenen Briefs „verlustig zu erklären". Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer an den säumigen Gesellschafter.

6. Folgen der Kaduzierung

Mit Zugang der Kaduzierungserklärung ist der Gesellschafter endgültig mit allen seinen Rechten (unwiderruflich) aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Mitgliedschaftsrecht erloschen. Es besteht kein Anspruch auf Gewinn aus vergangenen Geschäftsjahren. Einer besonderen Mitteilung oder Anmeldung der Verlustigerklärung zum Handelsregister bedarf es nicht. In der gemäß § 40 Abs.1 GmbHG einzureichenden Liste der Gesellschafter sind der Ausschluss des Gesellschafters und die hierauf beruhende Inhaberschaft der Gesellschaft zu vermerken.

7. Mögliche Mängel der Kaduzierung

Die Kaduzierung kann bei fehlendem Zugang der Kadzierungserklärung, fehlender Säumnis des Gesellschafters, fehlender Bestimmtheit der Aufforderung und fehlender Androhung der Kaduzierung unwirksam sein. Daher ist hier Sorgfalt geboten.

II. Haftung für nicht erbrachte Einlagen

1. Haftung des Rechtsvorgängers

Zunächst muss die Gesellschaft versuchen, nach § 22 GmbHG den Rechtsvorgänger in Anspruch zu nehmen und, wenn dies nicht erfolgreich ist, den Geschäftsanteil nach § 23 GmbHG versteigern zu lassen.

2. Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter

Soweit eine Stammeinlage vom Zahlungsverpflichteten nicht eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen, § 24 S. 1 GmbHG.

Die Haftung setzt also voraus:

  • Kaduzierung des Geschäftsanteils,
  • fruchtlose Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger,
  • erfolgloser Versuch der Veräußerung des Geschäftsanteils bzw. Aussichtslosigkeit der Veräußerung, etwa wenn über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist ( OLG Köln, NJW- RR 1994, 1194; LG Mönchengladbach ZIP 1986, 307; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 24 Rnr. 2 ff.),
  • fruchtlose Inanspruchnahme des Ausgeschlossenen nach § 21 III GmbHG.

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