Ohne Fremdschaden besteht keine versicherungsvertragliche Pflicht, die Polizei zu verständigen

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Wer mit seinem versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall hat und dabei erkennbar keinen Fremdschaden verursacht, muss nicht die Polizei für eine Schadensaufnahme verständigen. Entsprechende Klauseln im Versicherungsvertrag gelten für diesen Fall nicht. Die Versicherung hat dann den Schaden zu übernehmen. So urteilte das Landgericht (LG) Schweinfurt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung mit 300 € Selbstbeteiligung für seinen Pkw. Am 29.01.2015 kam er bei Schneeglätte mit diesem von der Straße ab, rutschte eine Böschung hinunter und stieß gegen eine Esche. Es kam zu einem wirtschaftlichen Totalschaden am Pkw. Im Fahrzeug befanden sich auch die drei Kinder des Klägers. Er verständigte nicht die Polizei und beauftragte allein die Bergung des Autos. Im Wege der Schadensabwicklung wurde die zuständige Straßenmeisterei verständigt, die den Baum begutachtete, jedoch an diesem keinen Schaden feststellen konnte.

Dem Kläger entstand durch diesen Unfall ein Schaden von 9.300 €, den er bei seiner Versicherung geltend machte. Diese wiederum verweigerte eine Regulierung und führte an, dass per Vertragsklausel der Versicherungsnehmer immer verpflichtet sei, die Polizei zu verständigen. Der Kläger habe seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten verletzt. Außerdem sei nach ihrer Ansicht am Baum ein Schaden i. H. v. 3.000 € entstanden.

Der Kläger wiederum führte an, er habe seine versicherungsrechtlichen Pflichten nicht verletzt. Er halte die Vertragsklausel für intransparent, da sie nicht erkennen lasse, welche Maßnahmen genau getroffen werden müssten. Mit Blick auf seine drei im Pkw befindlichen Kinder habe er keinen Alkohol zu sich genommen und es sei, wenn überhaupt, ein nur sehr geringer Fremdschaden entstanden. So habe für ihn keine Pflicht bestanden, die Polizei zu verständigen.

Das Gericht gab dem Kläger recht. Die Versicherung habe für den Schaden und die Prozesskosten nebst Zinsen aufzukommen. Die entsprechende Vertragsklausel sei zwar zulässig und mithin auch wirksam, jedoch greife diese hier nicht. Der Kläger habe keinen feststellbaren Schaden am Baum verursacht, der ohnehin schon vorher geschädigt gewesen sei und den Wert von Brennholz gehabt habe, so das LG Schweinfurt. Ein eventuell bestehender Schaden sei dabei zumindest nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei auch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, die Erkennbarkeit des Schadens nachzuweisen. Auch handele es sich nicht um einen Fremdschaden i. S. dieser Klausel, wenn der Schaden so gering sei, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden müsse. Der Versicherungsnehmer darf dies selbst beurteilen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten nicht verletzt habe. Demzufolge war die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.

LG Schweinfurt, Urteil vom 13.04.2017 – Az.: 22 O 748/15

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch stud. iur. Benedikt Skibbe


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