Ohne Wertzuwachs keine Plusvalía

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Eine Entscheidung des Obersten Katalanischen Gerichtes vom Mai 2012 könnte zu Änderungen bei der Berechnung der Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana - auch bekannt unter dem Bezeichnung „plusvalía municipal") führen. Interessant kann diese Entscheidung für diejenigen sein, die Grundeigentum mit Verlust oder jedenfalls geringen Gewinn veräußern.

Die Plusvalía fällt in Spanien anlässlich jeder Verfügung von Rechten an Grundeigentum an und wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben. Dabei ist unerheblich, ob der Verfügung ein Kaufvertrag, eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein anderes Rechtsgeschäft zugrunde liegt oder ob es sich bei dem verfügten Recht um das Eigentum, das Nießbrauchrecht oder um ein sonstiges Recht handelt.

Grundsätzlich soll mit der Plusvalía der Wertzuwachs des Grundstücks, den es während der Inhaberschaft des Verfügenden erfahren hat, besteuert werden. Bei der Berechnung der Plusvalía wurde allerdings nicht berücksichtigt, ob das Grundstück tatsächlich im Wert gestiegen ist. Vielmehr erfolgt die Berechnung des Wertzuwachses fiktiv und der Gesetzgeber unterstellte schlichtweg, dass Grundstücke jährlich stets eine Wertsteigerung erfahren. So wird bei der Berechnung für jedes Jahr, in dem das übertragene Recht im Eigentum des Übertragenden stand, ein Prozentsatz des sog. Katasterwertes des Grundstückes angesetzt. Das Ergebnis dieser Berechnung bildet den (fiktiven) Wertzuwachs und die Besteuerungsgrundlage der Wertzuwachssteuer.

Unter anderem das Oberste Katalanische Gericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger geltend machte, dass sein Grundstück während seiner Inhaberschaft keinen Wertzuwachs erfahren, sondern vielmehr an Wert verloren hatte. Aus diesem Grund kann auch keine Steuer auf den (nicht entstandenen) Wertzuwachs anfallen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und befand, dass für die Erhebung der Plusvalía Voraussetzung sein müsse, dass dem Verfügenden ein „realer Wertzuwachs" entstanden ist. Die gesetzlich vorgeschriebene fiktive Berechnungsmethode für die Steuerberechnung könne nicht das Erfordernis eines realen Wertzuwachses ersetzen. Anderenfalls würden verfassungsrechtliche Prinzipien verletzt werden.

Steuerpflichtige sollten daher bei der Berechnung der Plusvalía prüfen, ob das Grundstück einen realen Wertzuwachs erfahren hat. Hat das Grundstück an Wert verloren oder war der reale Wertzuwachs geringer als der laut Gesetz errechnete, fiktive Zuwachs, sollte dies gegenüber der Gemeinde dargelegt werden.


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