OLG Celle: Eltern dürfen Sparbücher ihrer Kinder nicht plündern

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Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 30.08.2017 (Az: 21 UF 89/17) ist es Eltern nicht gestattet, das Geld ihrer Kinder für eigene Zwecke auszugeben – auch dann nicht, wenn die Eltern in finanziellen Schwierigkeiten stecken und die minderjährigen Kindern zustimmen, ihr Sparbuch den Eltern zu überlassen.

Unerlaubte Handlung: Kinder haben Schadensersatzanspruch gegen die Eltern

Im Streitfall wies das Gericht einen Vater an, seiner Tochter knapp 65.000 Euro zurückzuzahlen. Das Geld war Teil einer Erbschaft, die die damals minderjährige Tochter erhalten hatte. Der Erhalt des Geldes war zu dem Zeitpunkt schriftlich vom Vater für die minderjährige Tochter bestätigt worden. Dafür hatte der Vater eine Erklärung unterschrieben, in der festgehalten war, dass das Geld für die Tochter bestimmt war und er seiner Tochter das Geld als Zahlung zur Abfindung als weichender Erbe zukommen lasse. Dies hat der Vater nicht getan. Stattdessen hatte er das Geld in den Bau des Hauses gesteckt, in dem die Familie lebte. Die Richter wiesen darauf hin, dass er damit, seine elterliche Pflicht zur Vermögenssorge verletzt habe: „Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB als der Teil der elterlichen Sorge nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld ihrer Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen“. Nach Meinung der Richter habe der Vater „die ihm eingeräumte Befugnis, über das seiner Tochter zugewendete Geldgeschenk zu verfügen, missbraucht und dadurch die gegenüber seiner Tochter bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt“. Dies stelle eine unerlaubte Handlung seitens des Vaters dar, womit sich Schadensersatzansprüche der Tochter ergeben. (OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2018 – 21 UF 89/17).

Fazit: Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Vermögen ihrer Kinder zu schützen

Eltern haben über das elterliche Sorgerecht die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren. Auch das Einverständnis der Kinder, das Sparguthaben beispielsweise für den Führerschein zu verwenden, ist bis zur Volljährigkeit des Kindes unwirksam. Eltern ist es nicht gestattet, das Geld des Kindes selbst auszugeben – auch nicht zur Finanzierung eines Hauses, in dem das Kind mit den Eltern lebt. Verletzen Eltern ihre gesetzliche Pflicht, das Vermögen des Kindes zu sorgsam zu betreuen, kann das Kind gegen die Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen.


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