Trennung mit Kind: Was ist zu beachten, wenn Eltern auseinandergehen?
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Experten-Autorin dieses Themas
Eine Trennung ist für die Beteiligten nie angenehm. Gehen aus der Beziehung auch Kinder hervor, stellen sich eine Vielzahl von Fragen, wie beispielsweise, wer mit den Kindern in einem Haushalt verbleibt, wie viel Kindesunterhalt fällig wird, wie der Umgang zu regeln ist und vieles mehr.
Wenn sich Eltern dafür entscheiden, sich zu trennen, und aus der Ehe oder Beziehung Kinder hervorgegangen sind, ist eine große Sensibilität und Fingerspitzengefühl in Bezug auf die Kinder gefragt und es gilt, die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Kinder in den Blick zu nehmen. Dieser Ratgeber soll einen Überblick darüber geben, welche rechtlichen Regelungen bei einer Trennung mit Kindern bestehen und was beachtet werden muss.
Trennung mit Kind: Wer muss ausziehen?
Grundsätzlich ist es kraft der gemeinsamen elterlichen Sorge immer Sache der Eltern. Die Eltern entscheiden also gemeinsam darüber, was für ihre Kinder am besten ist. Besteht zwischen den Eltern eine gute Kommunikationsbasis, entscheiden die Eltern, welcher Elternteil aus dem Haus oder der Wohnung auszieht und wer mit den Kindern in einem Haushalt verbleibt. Lebt die Familie beispielsweise in einem großen Haus – eventuell mit Einliegerwohnung –, können die Eltern auch getrennt gemeinsam mit dem Kind unter einem Dach leben.
Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, die Eltern vorschreibt, wie sie sich zu trennen haben. So bestehen ebenfalls keine starren Regelungen, die besagen, dass der trennungswillige Ehegatte ausziehen muss.
Bei Kindern besteht in der Regel das Bedürfnis, dass sie im bisherigen gewohnten elterlichen Haushalt verbleiben, um sie nicht aus ihrem bestehenden häuslichen Umfeld und aus den bestehenden sozialen Kontakten herauszureißen. Das gilt insbesondere, wenn die Kinder in der Nähe zur Schule gehen und ihren Freundeskreis haben.
Kommt es allerdings zwischen den Eltern zum Streit darüber, wer ausziehen soll, und die Eltern können keine Regelung treffen, kann eine gerichtliche Regelung über den Auszug eines Elternteils und den weiteren Verbleib des Kindes notwendig werden. Wenn beispielsweise ein Ehegatte nach der Trennung nicht ausziehen möchte und dieser die Familie drangsaliert, beleidigt, bedroht oder verletzt, kann ein Antrag beim Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden und diesem Elternteil für eine befristete Dauer das Betreten der ehelichen Wohnung verboten werden.
Darüber hinaus gibt es zusätzlich die Möglichkeit, einen gerichtlichen Wohnungszuweisungsantrag nach § 1361b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beim Familiengericht zu stellen, damit die Wohnung dem antragstellenden Elternteil vorläufig zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Bei diesem Antrag hat das Gericht immer auch das Wohlergehen der Kinder zu prüfen und weist die Ehewohnung in der Regel demjenigen Elternteil zu, der sich überwiegend um die Kinder kümmert.
Die gesetzliche Voraussetzung für einen Wohnungszuweisungsantrag ist, dass eine unbillige Härte für den antragstellenden Elternteil vorliegt. Unter einer unbilligen Härte sind beispielsweise körperliche und psychische Gewalt, Demütigungen, Beschimpfungen und Psychoterror zu verstehen, die der antragstellende Ehegatte nachweisen oder durch eine eidesstattliche Erklärung versichern muss. Für einen Wohnungszuweisungsantrag reicht es nicht aus, dass der andere Ehegatte schlicht nervig oder störend ist.
Wenn also einem Ehegatten der weitere Verbleib des anderen Ehegatten im Haushalt schlichtweg nicht gefällt, ist das kein Grund, diesen durch einen gerichtlichen Beschluss aus der Wohnung zu verweisen. Dem genervten Ehegatten steht es jedoch frei, für sich und die Kinder eine neue Wohnung zu suchen.
Trennung mit Kind bei unverheirateten Eltern
Sind Eltern nicht verheiratet und sind aus der nicht ehelichen Beziehung Kinder hervorgegangen, können die Eltern ebenfalls frei darüber entscheiden, wer aus der Wohnung auszieht und wer mit den Kindern in der Wohnung verbleibt. Bei Streitigkeiten über den Auszug ist bei unverheirateten Eltern allerdings kein Wohnungszuweisungsantrag möglich, da der Wohnungszuweisungsantrag nach § 1361b BGB an eine Trennung von verheirateten Ehegatten anknüpft. Allerdings ist auch hier ein gerichtlicher Gewaltschutzantrag möglich. Dieser Antrag setzt keine bestehende Ehe voraus.
Umgangsregelung mit den Kindern nach der Trennung
Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind beziehungsweise ihren Kindern und die Kinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beim Umgangsrecht spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Bestenfalls sind Eltern trotz Trennung in der Lage, eine für das Kind sinnvolle Umgangsregelung zu treffen. Das deutsche Familienrecht kennt auch hier kein festes Umgangsmodell.
Da aufgrund der Trennung der Eltern kein Zusammenleben und keine Teilhabe am Leben des anderen Elternteils stattfindet, empfiehlt es sich aber zwecks Planungssicherheit, eine Umgangsregelung zu treffen. So wissen die Kinder, wann sie den anderen Elternteil sehen, und können sich darauf einstellen. Auch die Eltern können beispielsweise im Rahmen von Ferienzeiten anstehende Urlaube besser planen. Eine fixe Umgangsregelung dient in der Regel dazu, Streitigkeiten über Umgänge für die Zukunft zu vermeiden. Eltern steht es daher erst mal frei, ob sie einen Umgang mit den Kindern alle 14 Tage an den Wochenenden und unter der Woche oder ein Wechselmodell vereinbaren.
Anders ist es, wenn sich Eltern nicht einig werden können und über den Umgang streiten. In diesem Fall kann beim Familiengericht von dem Umgang begehrenden Elternteil eine Umgangsregelung angeregt werden. In dem Umgangsverfahren vor dem Familiengericht wird im Rahmen der Kindesanhörung auch das Kind gefragt, welchen Umgang es sich wünscht. Das Kind erhält häufig einen eigenen Interessenvertreter, den sogenannten Verfahrensbeistand, der das Interesse des Kindes festzustellen hat. Neben dem Kindeswohl ist der Wille des Kindes nicht selten entscheidend für eine gerichtliche Regelung des Umgangs.
Hat das Kind in der Familie durch einen Elternteil beispielsweise physische oder psychische Gewalt erfahren und lehnt das Kind deshalb nachvollziehbar den Umgang ab, kann das Gericht auch einen befristeten Umgangsausschluss anordnen. Bei einer Entfremdung, also wenn der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind beispielsweise längere Zeit über nicht gesehen hat, oder bei Erziehungsdefiziten tendieren die Gerichte zunächst dazu, begleitete Umgänge zu regeln, die langsam ausgeweitet werden bis hin zum unbegleiteten Umgang.
Bei dem Thema Umgangsregelung gibt es keine starre Generallösung. Da jedes Kind und jede Familie individuelle Bedürfnisse hat und von unterschiedlichen Lebens- und Erziehungsmodellen geprägt ist, muss in jedem Einzelfall nach einer individuellen Umgangslösung in der konkreten Familie gesucht werden.
Unterhalt bei Trennung mit Kind
Mit einer Trennung der Eltern allein ist nicht immer sofort Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt in bar zu zahlen. Findet die Trennung beispielsweise erst mal innerhalb der Wohnung statt und zahlt der auszugswillige Elternteil noch den gesamten Lebensbedarf der Familie durch Miete, Nebenkosten, Verpflegung und sonstige Kosten, wird der Unterhalt in diesem Fall in der Regel durch Zahlung der Naturalleistungen abgedeckt sein.
Mit dem Auszug eines Elternteils muss der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil zahlen und wird barunterhaltspflichtig. Das Gleiche gilt für Kinder unverheirateter Eltern.
Die Bedürftigkeit des Kindes leitete sich von der Lebensstellung der Eltern ab. Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich dabei wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt – also des tatsächlichen Sich-Kümmerns und der Versorgung des Kindes durch den Elternteil, bei dem es lebt – an dem monatlichen Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, bereinigt um weitere zulässige Ausgaben wie zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen.
Aufgrund der Vielzahl der Fälle von Kindesunterhalt gibt es die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie: Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes auf. Auszugehen ist hierbei vom bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen.
Beispiel: Das Kind ist drei Jahre alt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4000 Euro. Er hat keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist der Unterhaltspflichtige in der Gruppe 6 einzuordnen. Da die Tabelle jedoch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, kann man hier einen Zuschlag in Höhe einer Gruppe vornehmen, so dass sich der Bedarf des Kindes aus der Gruppe 7 ergibt. Der Unterhaltsbedarf des 3jährigen Kindes beträgt also 653 Euro / Monat. Durch die ab 2025 geltende Düsseldorfer Tabelle 2025 steigt dieser um 3 Euro auf 656 Euro / Monat. Das entspricht 136 Prozent des Mindestunterhalts. Da der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch das Kindergeld bezieht, ist das Kindergeld von dem Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zur Hälfte in Abzug zu bringen. Die Zahlbeträge stehen aktuell auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle unter Anhang: Zahlbeträge. Danach ergibt sich bei einem Kindergeld von 250 Euro für 2024 ein Zahlbetrag von 528 Euro / Monat und 2025 von 531 Euro / Monat.
Mithin hat der Unterhaltspflichtige im Beispiel also einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 528 Euro und ab 2025 von 531 Euro zu leisten; auszuzahlen ist der Betrag an den anderen – betreuenden - Elternteil.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Neben dem Kindesunterhalt können weiteren finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf das Kind bestehen, wie beispielsweise die private Krankenversicherung, das Sparbuch oder Sparkonten sowie Beiträge für den Kindergarten und den Hort und weitere Mehrbedarfskosten wie Beiträge für Vereine. Auch Kosten für einmalige und unvorhergesehene Sonderbedarfspositionen wie beispielsweise die Klassenfahrt oder die Kosten für eine Brille oder Zahnspange können anfallen.
Im Kindesunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle sind die Beiträge für eine private Krankenversicherung nicht enthalten, da man grundsätzlich davon ausgeht, dass Kinder bei den Eltern gesetzlich familienversichert sind. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat daher die Beiträge an die private Krankenversicherung zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen.
Die Kosten für den Kindergarten oder den Hort sind bis auf das Essensgeld ebenfalls nicht im Kindesunterhalt enthalten. Die Kosten für die externe Kindesbetreuung haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen. Die quotale Haftung gilt ebenfalls bei weiteren Kosten für das Kind, wie beispielsweise beim Mehrbedarf des Kindes, der regelmäßig anfällt, wie für Klavierunterricht oder andere Hobbys, sowie für einmalig anfallende zusätzliche Kosten wie für eine Klassenfahrt. Urlaube der Eltern mit dem Kind, Verpflegung, Kleidung und Miete für das Kind tragen die Eltern jeweils selbst aus ihren eigenen Einkünften.
Haben die Eltern für das Kind ein Sparbuch oder ein Sparkonto angelegt, müssen sie sich aufgrund der gemeinsamen elterlichen Vermögenssorge darüber einig werden, ob weiterhin Zahlungen erfolgen sollen oder nicht. Ein Anspruch auf weitere Einzahlungen in ein Sparkonto oder Sparbuch dürfte zu verneinen sein, da mit der Trennung der Eltern die Geschäftsgrundlage für die Einzahlungen entfallen sein dürfte. Erst recht dann, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern beengt sind, kann von einem Elternteil nicht verlangt werden, dass dieser zusätzlich weiterhin Sparbeiträge auf ein Kinderkonto einzahlt, da in erster Linie der Kindesunterhalt sichergestellt werden muss. Etwas anderes gilt natürlich im Verhältnis zur Bank. Dort müsste der Sparauftrag gekündigt werden.
Verteilung des Hausrats bei Trennung mit Kind
Nicht selten kommt es anlässlich einer Trennung zum Streit über die Verteilung des Hausrats. Unter Hausrat sind alle beweglichen Sachen zu verstehen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder zu dienen bestimmt sind. Als Hausrat müssen die Gegenstände also dem Zusammenleben der Familie inklusive Wohnung, Hauswirtschaft und Freizeitgestaltung dienen.
Nach § 1361a BGB (Hausratsverteilung bei Getrenntlebenden) werden Hausratsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Danach sind solche Gegenstände dem betreuenden Elternteil regelmäßig dann zu überlassen, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder benötigt werden. Zusätzlich können auch Gegenstände, wie beispielsweise der Pkw, die Waschmaschine und die Küche, dem das Kind betreuenden Elternteil zwecks Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes überlassen werden.
Steuerklassenwechsel bei Trennung mit Kind
Wenn sich Eltern trennen, dürfen sie ihre Steuerklasse im Kalenderjahr der Trennung noch behalten und die gemeinsame Veranlagung wählen. Im nächsten Kalenderjahr, also ab dem 01.01. des Jahres, das auf die Trennung folgt, müssen die getrennt lebenden Ehegatten ihre Steuerklasse ändern.
Oft hat ein Ehegatte ein erheblich höheres Einkommen als der andere. Dies hat zur Folge, dass der besser verdienende Ehepartner die Steuerklasse 3 hat und der schlechter verdienende Partner die Steuerklasse 5.
Im Kalenderjahr nach dem Jahr der Trennung mit dem Stichtag 01.01. des betreffenden Jahres erhält der Ehegatte, der mehr verdient, die wesentlich ungünstigere Steuerklasse 1 mit den hälftigen Kinderfreibeträgen. Der Ehegatte, der weniger verdient, erhält, wenn die Kinder sich bei ihm befinden, die wesentlich günstigere Steuerklasse 2. Für den Steuerklassenwechsel gilt also Folgendes:
In die Steuerklasse 1 wechseln getrennt Lebende oder Geschiedene ohne Kinder.
In die Steuerklasse 2 wechseln getrennte oder geschiedene alleinerziehende Elternteile.
Trennen sich nicht eheliche Eltern, hat der das Kind betreuende Elternteil keinen Anspruch auf die Steuerklasse 2 und wird der Steuerklasse 1 zugeordnet.
Steuerrechtliche Beratungen sollten allerdings stets bei Fachleuten steuerberatender Berufe in Anspruch genommen werden. Hinweis: Der vorliegende Ratgeber wurde zum Rechtsstand im Jahr 2024 nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für gesetzliche Veränderungen und die Rechtsprechung in Zukunft wird daher ausgeschlossen. Der Leser wird darauf hingewiesen, dass der Ratgeber eine konkrete und individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzt und im Beratungsbedarf eine anwaltliche Beratung eingeholt werden sollte.
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