OLG Dresden stärkt Prämiensparer: Sparkasse muss hohe Zinsnachzahlungen leisten

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Am 22.04.2020 hat das Oberlandesgericht Dresden im Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Sparverträgen der Sparkasse unwirksam sind. Die Verbraucher können fordern, dass nicht korrekt berechnete Zinsen für die gesamte Laufzeit des Sparvertrags nachgezahlt werden!

Das Urteil hat wegweisenden Charakter für die Verbraucher im gesamten Bundesgebiet, nachdem die Verbraucherzentralen bei der Überprüfung der Prämien- und Bonussparverträge bereits knapp 140 Kreditinstitute – darunter etwa die Sparkasse Osnabrück – aufgelistet haben, die „unwirksame Zinsanpassungsklauseln“ zum Nachteil ihrer Kunden angewandt hätten.

Nach eigenen Angaben haben die Verbraucherzentralen mehr als 5000 langfristige Sparverträge geprüft. Das Ergebnis: Sparer erhielten im Schnitt 4000 Euro zu wenig an Zinsen (in der Spitze sogar bis zu 78.000 Euro).

Derartige Korrekturberechnungen können anhand eines eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen werden, da Banken von sich aus dazu regelmäßig nicht bereit sind oder nicht zum richtigen Ergebnis kommen.

Vor allem Sparkassen und Volksbanken haben in den 1990er- und 2000er-Jahren langlaufende Sparverträge, meist vom Typ „Prämiensparen flexibel“, „VR-Zukunft“ oder „Bonusplan“, in großem Umfang verkauft. Die strittigen Sparverträge haben in der Regel eine steigende Bonuszahlung sowie einen variablen Grundzins mit dem das jährliche Guthaben verzinst wird. Der Grundzins ist dabei an einen Referenzzins gebunden, der die Marktentwicklung widerspiegelt. Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Zuletzt urteilte der BGH im März 2017 (XI ZR 508/15): Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf nur zum eigenen Vorteil ändert.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung daher die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit einer ähnlichen Laufzeit, wie der des jeweiligen Sparvertrages, zugrunde zu legen. Das bedeutet: Die Verbraucher können Zinsnachzahlungen verlangen!

Keine Verjährung!

Weiterhin stellten die Dresdener Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginne. Die Ansprüche sind somit in der Regel noch nicht verjährt. Die Zinsen konnten so bis zurück ins Jahr 1994 neu berechnet werden.

Nachdem bereits einige Institute, darunter auch die Sparkasse Osnabrück angekündigt hatten, zunächst den Verlauf und das Ergebnis des Musterfeststellungsverfahrens in Dresden abwarten zu wollen, sollten die Verbraucher gleichwohl nicht darauf vertrauen, dass die betroffenen Institute nun von sich aus und ohne Aufforderung die Zinsen zugunsten der Kunden neu berechnen.

Zur Ermittlung der tatsächlich bestehenden Zinsnachzahlen und zur Durchsetzung der Ansprüche bedarf es meist eines spezialisierten Rechtsanwalts.

RA Werner Dillerup – Dillerup & Rohn Rechtsanwälte PartGmbB


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