OLG Düsseldorf spricht auch beim Ausfall eines Motorrades eine Nutzungsausfallentschädigung zu

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OLG Düsseldorf spricht auch beim Ausfall eines Motorrades eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorfs (DAR 2008, 521) entspricht die Nutzungsmöglichkeit eines Luxusmotorrades nicht der eines als Zweitfahrzeug vorhandenen PKWs.

Demnach gibt es also grundsätzlich auch im Falle der unfallbedingten Beschädigung eines Motorrades eine Nutzungsausfallentschädigung.

Grundvoraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit.

Nach einem Motorradunfall kann dann natürlich häufig der Streit entstehen, ob der verunglückte Fahrer überhaupt verletzungsbedingt in der Lage gewesen wäre, mit seinem Motorrad weiterzufahren.

Ferner ist üblicherweise im Winter der Nutzungswille nicht vorhanden.

Zwar werden Motorräder meistens nur in der Freizeit eingesetzt, dennoch wird nach einem Unfall dem Eigentümer die Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges genommen.

Auch wenn ein PKW als Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ist von der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens auszugehen, da der Einsatzzweck eines Motorrades oft auch als Spaßvehikel meistens ein grundlegend anderer ist als der eines Autos.

Zur leichteren Abwicklung der Schadensposition Nutzungsausfallentschädigung wurden Tabellen entwickelt, die allerdings nicht nach Herstellern und Typen unterscheiden, sondern nur auf die Motorengröße abstellen.

Allgemein anerkannt ist hierzu die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch.

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