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Oldtimerrecht / OLG Düsseldorf: Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer

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Auch das OLG Düsseldorf hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 30.11.2010 -AZ. I-1 U 107/08- entschieden, dass eine gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, nach einem Verkehrsunfall dem Eigentümer eines Oldtimers eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, zumindest dann, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04).6364

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (so lag der Fall jeweils in OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04). Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341).


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