OLG Frankfurt a. M.: Bank darf Auszahlung mehrere Tage verzögern

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 25. Februar 2025 entschieden (Az. 10 U 18/24), dass Banken bei Verdacht auf Geldwäsche das Recht haben, Transaktionen temporär zu stoppen. Im betreffenden Fall hatte eine Bank Kontogutschriften einer Kundin aufgrund von Geldwäscheverdacht vorübergehend gesperrt und eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) gesendet. Das Gericht urteilte, dass die Bank ihre Pflichten nicht verletzt und korrekt gehandelt hat, indem sie die Transaktionen stoppte und die FIU informierte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 10 U 18/24) entschieden, dass eine Bank bei Verdacht auf Geldwäsche eine Transaktion mehrere Tage zurückhalten darf, ohne für die dadurch entstehenden Anwaltskosten des Kunden aufkommen zu müssen. 

Hintergrund des Falls

Eine Kundin erhielt zwei Gutschriften in sechsstelliger Höhe auf ihr Konto, was die Bank veranlasste, eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben und die Auszahlung vorübergehend zu sperren. Die Kundin beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, um die Freigabe der Gelder zu erwirken. Obwohl die Bank die Gelder nach einigen Tagen freigab, verweigerte sie die Übernahme der Anwaltskosten. 

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bank nicht zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist. Die Bank habe weder ihre Pflichten verletzt noch befand sie sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts im Verzug. Zudem sei die Meldung an die FIU rechtmäßig erfolgt, und die Bank habe das Recht, Transaktionen bei Verdacht auf Geldwäsche vorübergehend zu stoppen. 

Die Rolle der FIU und gesetzliche Grundlagen

Die FIU ist die zentrale Meldestelle in Deutschland zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie analysiert Verdachtsmeldungen und leitet relevante Informationen an die zuständigen Behörden weiter. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit der FIU bilden das Geldwäschegesetz (GwG) sowie die EU-Geldwäscherichtlinien. Eine gemeldete Überweisung darf nach § 46 Abs. 1 GwG frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder nach Ablauf von drei Werktagen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft dies nicht untersagt haben. Im Fall des OLG Frankfurt a. M. waren diese drei Tage Bedenkzeit bereits abgelaufen. Dennoch sah das Gericht keine Pflichtverletzung der Bank. 

Folgen für Privatleute und Unternehmer

Für Privatpersonen und Unternehmen bedeutet dies, dass Banken bei Verdacht auf Geldwäsche berechtigt sind, Transaktionen vorübergehend zu stoppen und eine Meldung an die FIU abzugeben. Während dieser Prüfungsphase kann der Zugriff auf die betreffenden Gelder eingeschränkt sein. Betroffene sollten in solchen Fällen eng mit ihrer Bank zusammenarbeiten und die erforderlichen Nachweise erbringen, um den Verdacht auszuräumen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann hilfreich sein, um zu prüfen, ob die Bank ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt und keine Pflichtverletzung vorliegt. 

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die Befugnisse von Banken im Rahmen der Geldwäscheprävention und die Bedeutung der FIU als zentrale Meldestelle. Privatpersonen und Unternehmer sollten sich der gesetzlichen Bestimmungen bewusst sein und im Verdachtsfall kooperativ handeln, um Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu minimieren. 

Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, ist seit über 10 Jahren im Bank- und Kapitalmartrecht beratend tätig und steht für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. 

Foto(s): jg


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