OLG Frankfurt/M. zum Sorgerechtsentzug bei Elternkonflikten ( Beschluss vom29.01.2025 - 1 UF 186/24 )

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Einen Sorgerechtsfall der besonderen Art hatte das OLG Frankfurt/M. kürzlich zu entscheiden. 

Ein getrennt lebendes Ehepaar hat drei Kinder, die im Haushalt der Kindesmutter leben. Das Verhältnis der Eltern zueinander ist massiv konffliktbehaftet. Zusätzlich wirf der Kindesvater der Kindesmutter vor, die Kinder zu manipulieren, sodass ein geregelter Umgang zwischen den Kindern und dem Vater nicht zustande kommt. Es kommt zum Streit vor dem Familiengericht. Dieses holt ein Sachverständigengutachten ein, welches eine Fremdunterbringung der Kinder empfhl, sodass die Kinder die Wochenenden wechselnd bei einem Elternteil verbrigen könnten. Das Ausgangsgericht übertrug zur Durchführung dieser Empfehlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt.

Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt/M. befand. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen dem Kindeswohl dienen und nicht zur Bestrafung eines Elternteils genutzt werden dürfen.  Das Familiengericht hätte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern nicht entziehen dürfen und die Kinder nicht in einer Wochengruppe untergebracht werden dürfen. Dies wurde als unverhältnismäßig bewertet.

Das OLG hob die Entscheidung auf und übertrug das Sorgerecht wieder beiden Eltern. Es argumentierte, dass die Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt gravierende Entwicklungsrisiken für die Kinder birgt und es keine wissenschaftliche Grundlage für eine Entwurzelung aufgrund angeblicher Manipulation sog. PAS - Parental Alliannation-Symptom, also die Eltern-Kind-Entfremdung,  gibt. Ein Gutachten, das dies nahelegte, erfüllte nicht die Mindeststandards. PAS werde in der Wissenschaft mittlerweile als veraltet angesehen. Die Sorgerechtsentscheidung dürfe nicht der Sanktionierung elterlichen Verhaltens dienen, sondern müsse sich strikt am Kindeswohl orientieren.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt  für  Familienrecht, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

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