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OLG Frankfurt verwirft Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft im Fall „Tugce“

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Mit einem Beschluss vom 03.06.2015, Aktenzeichen: 1 Ws 53/15, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Beschwerde des Angeklagten im Fall „Tugce“ gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft verworfen.

Nach Ansicht des Strafsenats sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Das Gericht begründet dies damit, dass der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Tat massiv bedroht wird und er sich ins Ausland absetzen könnte.

Dem 18-jährigen serbischen Angeklagten wird vorgeworfen, am 15.11.2014 vor einem Schnellrestaurant in Offenbach die 22-jährige Tugce A. geschlagen zu haben, wodurch diese stürzte, sich erheblich verletzte und später verstarb.

Der Angeklagte wurde einen Tag später verhaftet. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich in Untersuchungshaft. Gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft hat der Angeklagte bereits Ende März Haftbeschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und sie daher dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

In dem Beschluss hat der zuständige Senat ebenfalls das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Köperverletzung mit Todesfolge bejaht. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sei nach Meinung des Senats gegeben. Nach Ansicht der Richter sei sie darin begründet, dass der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Tat in Deutschland massiv bedroht wird, ggf. auch aufgrund der umfangreichen und polarisierenden medialen Berichterstattung. Aus diesem Grund sei zu befürchten, dass er sich ins Ausland insbesondere nach Serbien absetzen könnte, wo er über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge.


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