OLG Frankfurt zur Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei praktiziertem Residenzmodell

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Trennen sich Kindeseltern, stellt sich stets die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben sollen. Bei dem überwiegend praktizierten sogenannten Residenzmodell werden das oder die gemeinsamen Kind(er) nach einer Trennung nur von einem Elternteil – häufig der Mutter – betreut. Diese Kinder haben auch nach Trennung der Eltern nur einen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ und „Lebensmittelpunkt“. Demgegenüber bedeutet die Praktizierung eines Wechselmodells, dass die Kinder nach der Trennung in beiden Haushalten maßgeblich betreut werden. Findet die Betreuung zu annähernd identischen Zeitanteilen statt, spricht man auch von einem „paritätischen Wechselmodell“.

Das OLG Frankfurt entschied nach einer aktuellen Meldung der Pressestelle des Gerichts in einem Fall, bei welchem das Familiengericht nach der Trennung den Aufenthalt der drei Kinder zunächst der Kindesmutter zugeordnet hatte (Residenzmodell) und der Vater nun die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, hilfsweise die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells beantragte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2018, Az.: 1 UF 74/18). Das Oberlandesgericht stellte klar, dass Voraussetzung für eine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells das Vorliegen triftiger Gründe sei, wobei der Kindeswille (die Kinder waren hier 4 bzw. 5 Jahre alt) nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Punkten zur Ermittlung des Kindeswohls sei. Erstinstanzlich hatte das Familiengericht lediglich ein erweitertes Umgangsrecht des Kindesvaters angeordnet, wogegen dieser im Ergebnis erfolglos Beschwerde eingelegt hatte.

Bei der Entscheidung ging das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich daher einzelfallabhängig nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien richten. Hierzu gehörten sowohl die Erziehungseignung der Eltern, als auch die Bindungen des Kindes an die Eltern sowie die Bindungstoleranz und die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille. Bei der Einbeziehung des Kindeswillens müsse geprüft werden, ob die vom Kind gewünschte Lösung mit seinem Wohl verträglich sei. Wenn das Kind seinen Wunsch mit Nachdruck und unverändert äußert, hat dies regelmäßig mehr Gewicht als ein schwankender und unbeständig geäußerter Wille. Ebenfalls kommt dem Kindeswillen, welcher zu seiner Beachtung stets autonom sein muss, mehr Bedeutung zu, wenn das Kind älter ist und über eine größere Einsichtsfähigkeit verfügt.


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