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OLG Hamburg: Großflächiges Graffiti auf Bahnwaggon kann eine gemeinschädliche Sachbeschädigung sein

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Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit einem Beschluss vom 04.12.2013, Aktenzeichen: 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13, entschieden, dass sich derjenige, der einen S-Bahnwaggon durch ein großflächiges Graffiti beschmiert und dadurch das Erscheinungsbild erheblich und langandauernd verändert, sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar macht.

Vorliegenden wurden im Juni und Juli 2011 jeweils zwei auf einem S-Bahnhof abgestellte S-Bahnwagen mit großflächigen Graffitis beschmiert. Die Graffitis erstreckten sich dabei auch auf die Tür- und Fensterverglasungen. Gegen einen Täter wurde daraufhin durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in zwei Fällen eine Geldstrafe von 1.360 € verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin änderte das Landgericht Hamburg den Schuldspruch in eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ab.

Dabei ging die Kammer vom Vorliegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB aus. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied nun, dass zwar der Tatbestand des § 304 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass durch das Sprühmittel oder durch die erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberfläche der Fahrzeuge beschädigt worden wären. Jedoch liege nach Ansicht des Senats der Tatbestand des § 304 Abs. 2 StGB vor. Nach dieser Norm sei ein Substanzschaden gerade nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds der Fahrzeuge. Dies sei hier der Fall gewesen.

Weiterhin sei auch die für diese Norm erforderliche Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der S-Bahnfahrzeuge gegeben. Dabei sei zu beachten, dass der öffentliche Zweck des Personennahverkehrs neben der reinen Transportleistung auch darin besteht, dass durch ein zeitgemäßes und ansprechendes Erscheinungsbild Kunden gehalten bzw. neu gewonnen werden. Für diese spiele das Erscheinungsbild, das Design, der Komfort sowie der Schutz vor Belästigungen und Sauberkeit eine entscheidende Rolle. Dies werde jedoch durch Graffitis beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung liege außerdem darin, dass die beschmierten Fahrzeuge während der Reinigung nicht zur Verfügung stehen.

Weiterhin sei nach Auffassung des OLG zu berücksichtigen, dass durch die Verglasung die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Kunden erhöht werden. Die verglasten Türscheiben und Seitenfenster dienen der Übersichtlichkeit sowie Transparenz und sollen somit vor möglichen Belästigungen oder Straftaten schützen. Dies sei jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn die Tür- und Fensterverglasungen wie hier blickdicht mit Graffiti überzogen sind.

§ 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


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