OLG Köln zum Stellenwert des Kindeswillens im Sorgerechtsverfahren

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Will ein Elternteil das bestehende Sorgerecht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ändern, z. B. indem er die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich begehrt, stellt sich stets die Frage, ob und mit welchem Stellenwert der Wille des Kindes von dem Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. Bei der Regelung der elterlichen Sorge ist auch ein offensichtlich nachvollziehbarer Kindeswille nicht allein entscheidend, da das Wohl des Kindes über dessen Willen steht. Das objektive Wohl des Kindes kann von seinem subjektiven Willen durchaus abweichen. Inwieweit der Kindeswille von dem Gericht bei der Entscheidung mit einbezogen wird, hängt im Übrigen von der Reife und dem Entwicklungsverständnis des Kindes ab.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 28.03.2019 zum Aktenzeichen 10 UF 18/19) bedeutet die Beachtlichkeit des Kindeswillens nicht, dass die Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind abgewälzt werden. Der von dem Kind geäußerte Wille bleibe ein Gesichtspunkt in dem übergeordneten Entscheidungsmaßstab des Kindeswohls, demnach des „wohlverstandenen Kindesinteresses“, wegen dessen diese Interessen es selbstverständlich auch rechtfertigen können, von einem dem Grunde nach durchaus nachvollziehbaren Kindeswillen im Einzelfall abzuweichen.

In dem konkreten Verfahren hatte das Oberlandesgericht wie zuvor in erster Instanz das Familiengericht den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, obgleich sich eines der beiden Kinder für das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter ausgesprochen hatte. Das Kind hatte, von dem Gericht angehört, einerseits wechselhafte Positionen zur elterlichen Sorge geäußert und konnte, hierzu befragt, auch keinerlei konkrete Beispiele für etwaige Sorgerechtskonflikte benennen.

 


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