OLG Köln: Zur Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

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Gemäß § 1165 Absatz 2 BGB kann eine Ehe, wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr in Trennung leben, nur dann geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den die Scheidung beantragenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Das Oberlandesgericht Köln wurde zunächst im Jahr 1991 in zweiter Instanz mit einem Scheidungsverfahren befasst, in welchem die antragstellende Ehegattin als Härtegrund geltend machte, dass ihr Ehemann sich einer anderen Partnerin zugewandt habe und bereits bei dieser wohnte. Im Besonderen wies sie darauf hin, dass ihr Ehegatte sich während eines Krankenaufenthalts von ihr mit seiner neuen Partnerin in der Ehewohnung aufgehalten hatte.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, welches die Beschwerde der Ehefrau mit Beschluss vom 28.11.1991 zum Aktenzeichen 14 WF 228/91 zurückwies, ist die Zuwendung zu einem anderen Partner zwar ein Zerrüttungsgrund, jedoch als solcher nicht zugleich ein Härtegrund im Sinne eines Ausnahmetatbestands mit Unzumutbarkeitsfolge für den anderen Ehegatten. 

Es sei nicht ausreichend, dass der aus der Ehe ausbrechende Teil mit dem anderen Partner zusammenlebe, da auch dieser Umstand für die Gestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses nicht ungewöhnlich ist. 

In einem anderen Beschwerdeverfahren aus dem Jahr 1998 vor dem Oberlandesgericht Köln hatte der beschwerdeführende Ehegatte hingegen, nachdem ihm von dem Amtsgericht in erster Instanz Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren mangels Erfolgsaussichten verweigert worden war, Erfolg. Nach der Sichtweise des entscheidenden Senats bedeute es grundsätzlich eine unzumutbare Härte, wenn der andere Ehegatte mit einem anderen Partner ein ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen Wohnung unterhält. 

So lag es in dem hier zu entscheidenden Fall, wobei hierbei zu berücksichtigen war, dass die Ehegattin die ehebrecherische Beziehung zu einem anderen Mann und ihr Zusammenleben mit ihm in der vormaligen Ehewohnung der Parteien unumwunden einräumte. 


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