OLG München: Hemmung der Verjährung bei gekündigten Verbraucherdarlehen

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Das OLG München hat mit Urteil vom 29.01.2019 die Stellung der Banken bei der Rückforderung von gekündigten Verbraucherdarlehen gestärkt (Az.: 5 U 3708/18). Nach Ansicht des OLG München ist die Verjährung der Ansprüche nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für zehn Jahre gehemmt und nicht nur für drei Jahre, wie verschiedene Landgerichte entschieden haben. Das OLG München hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München vom 19.09.2018 aufgehoben.

Keine Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB bei gekündigten Verbraucherdarlehensverträgen

Das LG München vertrat die Ansicht, dass § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nur bei noch laufenden, nicht gekündigten Verbraucherdarlehensverträgen hinsichtlich ausstehender Zins- und Tilgungsansprüche Anwendung findet. Dieser Rechtsauffassung erteilte das OLG München eine Absage. Das OLG stellte klar, dass die gesetzliche Regelung sowohl auch den fälligen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach Kündigung des Vertrags durch die Bank sowie die auflaufenden Zinsen erfasst.

In dem vorliegenden Fall hatte der Verbraucher mit der Bank im Dezember 2012 einen Darlehensvertrag geschlossen. Der Schuldner zahlte nur bis Juli 2013 regelmäßig seine Raten. Als die Bank ihn aufforderte, weiterhin Raten zu zahlen und der Schuldner nicht reagierte, kündigte die Bank den Darlehensvertrag und forderte den Schuldner auf, die ausstehende Summe umgehend zu begleichen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie künftig für den Restbetrag Verzugszinsen berechnen werde.

Der Fall landete schließlich vor Gericht, wobei der Schuldner die Auffassung vertrat, dass die Forderung der Bank verjährt sei. Dies verneinte das OLG München. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auch im Falle eines wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens anwendbar und hemme die Verjährung. Diese Vorschrift sei an keine weiteren Bedingungen wie beispielsweise Teilzahlungen geknüpft. Denn dann würde der Schuldner, der gar keine Zahlungen leistet gegenüber dem Schuldner, der zumindest Teilbeträge zahle, begünstigt, so das OLG.

Zudem sei die Regelung auch anwendbar, wenn nach der Kündigung des Darlehens die Zahlung der Restschuld gefordert werde. Denn der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens sei von der Art nicht anders als der Anspruch auf Zahlung der Darlehensraten vor der Kündigung des Vertrags führte das OLG weiter aus.

Einschätzung und Empfehlung 

„Durch das Urteil wird die Position der Banken gestärkt, da ihre Ansprüche gegenüber den säumigen Schuldnern erst nach zehn Jahren verjähren. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob möglicherweise der BGH das letzte Wort sprechen muss“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AJT in Neuss.


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