OLG Oldenburg gibt Klage auch bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals statt

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Der 14. Senat des OLG Oldenburg blieb seiner Linie im VW-Abgasskandal treu und hob ein abweisendes Urteil des LG Osnabrück auf.

Der Kläger kann nun seinen im November 2015 für 21.999 Euro gebraucht gekauften Passat gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Volkswagen AG zurückgeben. Eine Nutzungsentschädigung von 6473 Euro für die knapp 50.000 km, die er mit dem Wagen gefahren ist, muss er sich allerdings anrechnen lassen.

In der Frage der deliktischen Zinsen folgte der Senat der klägerischen Argumentation und sprach Zinsen seit dem Kaufdatum in Höhe von 4 % auf den ausgeurteilten Betrag zu.

Der Senat sprach die Klage trotzdem der Kläger zu, der den Wagen erst im November 2015, also nach Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben hatte.

Entgegen der Begründung des Landgerichts entfalle die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung weder durch die von der VW AG veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, die folgenden Pressemitteilungen, noch durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet zur Abfrage, ob Fahrzeuge betroffen sind.

Betrachte man nämlich die von Volkswagen selbst betriebene Aufklärung, werde nur von „Auffälligkeiten“ und „Unregelmäßigkeiten“ gesprochen, nicht aber von einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die ohne Nachbesserung die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs bedeutet. Das tatsächlich zur Verhinderung einer Stilllegung erforderliche Aufspielen des Softwareupdates wird nur – bagatellisierend – als „Serviceaktion“ beworben.

Dass die Klage erst im Jahr 2019 eingereicht wurde, war für den Senat ebenfalls unerheblich. Die Verjährungsfrist habe noch nicht im Jahr 2015 begonnen. Eine positive Kenntnis des Schadensersatzanspruchs wurde vom Gericht verneint.

Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit seien beim Kläger nicht nachgewiesen. Zwar sei der sogenannte Abgasskandal ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent gewesen, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige erwachsene Person auch schon im Jahr 2015 bemerken musste. Dem Kläger könne aber nicht vorgeworfen werden, nicht weitere Erkundigungen im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgenommen zu haben.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger, hätte er an der Musterfeststellungsklage (MFK) teilgenommen, durch den Vergleich nur einen Betrag von 3.532 Euro bekommen hätte.

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