OLG Oldenburg zum Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2017 zum Aktenzeichen 3 UF 120/17) haben die Großeltern eines Enkelkindes nur dann einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Enkelkindes dient, mithin seiner Entwicklung zuträglich ist. Wenn das Kind etwa durch eine kompromisslose Haltung der Großeltern in einen Loyalitätskonflikt zwischen Elternteil und Großeltern gerate, sei ein Umgang dem Wohl des Enkelkindes nicht förderlich, sodass dieser auch nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Auf ein Verschulden bei der Verursachung des Ursprungskonflikts komme es hierbei nicht an.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Großeltern auf einen unbegleiteten Umgang bestanden und die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter in Zweifel gezogen. Auch hatten sie angekündigt, der Kindesmutter nicht noch einmal zu verzeihen und ihrem Enkelkind bei dem nächstmöglichen Treffen „die Wahrheit“ zu sagen. Nach der Einschätzung des entscheidenden Senats hatte sich die Kindesmutter demgegenüber durchaus konstruktiv gezeigt und ihrerseits einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten.

Wenn Großeltern in die unangenehme Situation geraten, dass sie den Umgang mit dem Enkelkind notfalls auch gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen müssen, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll, um Fehler zu vermeiden, die am Ende zu einer Versagung des Umgangsrechts führen können. In derartigen Fällen ist die frühzeitige Entwicklung einer Strategie einschließlich taktischer Erwägungen unabdingbar. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema