OLG Stuttgart: Rückabwicklung einer Tesla Onlinebestellung nach Widerruf möglich
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Mit Urteil vom 08.04.2025 hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Beklagte zur Rückabwicklung eines in ihrem Onlineshop gekauften Tesla verurteilt (Aktenzeichen 6 U 126/24). Das Oberlandesgericht entschied, dass der Verbraucher den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen hatte und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann. Besonders bemerkenswert an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist, dass sich der Verbraucher keinen Wertersatz für die Verschlechterung des Fahrzeugs für den Zeitraum zwischen Auslieferung und Rückgabe anrechnen lassen muss.
Der Kläger hatte am 03.06.2022 im Onlineshop der Beklagten einen (seiner Auffassung nach mangelhaften Tesla) zum Preis von 64.970, 00 EUR bestellt, welchen der Kläger am 23.12.2022 ausgeliefert bekam. Mit Schreiben vom 29.12.2023 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung, den die Beklagte am 12.01.2024 zurückwies. Als der Kläger das Fahrzeug am 17.4.2024 bei der Beklagten zurückgeben wollte, lehnte diese die Rücknahme ab. Das Oberlandesgericht beanstandete in seiner Entscheidung folgende Passagen in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung.
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart entspricht die so erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setzte, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil sie die Information enthält, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trage, was nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, so das Oberlandesgericht.
Wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist für den Widerruf von Fernabsatzverträgen von zwölf Monaten und 14 Tagen sollten sich Verbraucher unbedingt zeitnah über ihre Rechte informieren.
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