Online-Flugpreisangaben müssen Endpreis ausweisen

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EuGH: Online-Flugpreisangaben müssen Endpreis ausweisen
(zu EuGH, Urteil vom 15.01.2015 – C-573/13.)

Für Flüge mit Abflug an einem EU-Flughafen muss das Online-Buchungsportal den zu zahlenden Endpreis aufzeigen. Und das sogar bei der erstmaligen Angabe von Preisen. Dies gilt auch für jeden Flugdienst, den der Kunde nicht ausgewählt hat.

Verbraucherzentrale rügt Online- Flugpreisgestaltung bei Air Berlin

Im Ausgangsverfahren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband die Flugpreisgestaltung im Online-Buchungsportal von Air Berlin gerügt und hatte die Fluggesellschaft auf Unterlassung verklagt. Im Buchungssystem wurde der Endpreis pro Person nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunde durch Anklicken ausgewählt Verbindung angezeigt, nicht aber für jede in einer Tabelle aufgelistete. Der Bundesverband vertrat die Ansicht, dass diese mangelnde Transparenz der Preise gegen die europäische Verordnung 1008/2008/EG verstoße. In den ersten beiden Rechtszügen hatte die Unterlassungsklage Erfolg. Dann ging Air Berlin in die Revision. Im Vorabentscheidungsverfahren rief der BGH den EuGH an und bat um die Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung.

EuGH: Endpreis bei jeder Flugpreisangabe

Der zu zahlende Endpreis sei bei einem elektronischen Buchungssystem bei jeder Preisangabe für Flugdienste und damit auch bereits bei erstmaliger Angabe auszuweisen. Nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden anderen Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird, müsse dies nach Ansicht des EuGH gelten. Eine solche Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Ziel der EU-Regelung.


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