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Optanten und ihr Vermögen

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Nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs und nach dem Abschluss des Friedensvertrags zwischen dem ehemaligen Jugoslawien und Italien im Jahr 1947, kam es zu einer massenhaften Auswanderung aus dem Gebiet mit jugoslawischer Souveränität (Istrien, Rijeka, und Teile von Dalmatien). Die genannte Auswanderung erfolgte auf drei Weisen: durch Option, durch Entlassung aus der Staatsbürgerschaft und durch illegale Emigration. Daraus resultiert auch der Unterschied zwischen den Begriffen „Optant“ und „Esul“.

Die Optanten bekamen die Möglichkeit, zwischen zwei Staatsbürgerschaften zu wählen, und sie haben sich schließlich dafür  entschieden, die italienische Staatsbürgerschaft zu behalten, und damit alle Bürgerrechte, einschließlich des Rechts auf Entschädigung für ihr Vermögen, während jene Esuli (Flüchtlinge) diese Rechte nicht hatten.

Das Vermögen von Optanten als Rechtsinstitut besteht seit 1947 und die Frage über das Entstehen und die Entschädigung für ein solches Vermögen ist Gegenstand zahlreicher Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Es handelt sich also um das Vermögen, das bis zum Abschluss des Friedensvertrags mit der Republik Italien bzw. das am 15. September 1947 Eigentum italienischer Staatsbürger (der sog. Optanten) war, die eine Optionserklärung abgegeben haben, dass sie die italienische Staatsbürgerschaft behalten.

Mit diesem Vertrag wurde bestimmt, dass das Vermögen der italienischen Staatsbürger – jener Personen, die für die italienische Staatsbürgerschaft optiert haben und nach Italien übergesiedelt sind – das sich auf dem Jugoslawien angeschlossenen Gebiet befindet, ihr Eigentum bleibt, wobei sie dieses Vermögen unter den gleichen Bedingungen verkaufen können wie die Staatsangehörigen des Nachfolgestaats (Punkt.10 des Annex).

Die Optanten konnten frei über die Immobilien verfügen, und zwar bis zum 23. Dezember 1950 bzw. bis zum Abkommen in Rom zwischen der ehemaligen FNRJ und der Republik Italien, als die jugoslawische Regierung sich verpflichtete, das ganze Vermögen der Optanten abzukaufen, das seine Eigentümer – jetzt italienische Staatsbürger – verkaufen möchten.

Alle Optanten, die eine Erklärung abgegeben haben, dass sie ihr Vermögen verkaufen möchten, konnten von diesem Moment an den rechtlichen Status dieses Vermögens nicht mehr ändern.

In einem weiteren Abkommen zwischen Jugoslawien und der Republik Italien vom 18. Dezember 1954 (Amtsblatt FNRJ, Anhang Nr 2. vom 01.02.1956) gingen alle Immobilien von Optanten, die diese verkaufen wollten, ins Gemeinschaftseigentum über, während gleichzeitig das Vermögen der Personen, die für die italienische Staatsbürgerschaft optiert hatten aber ihr Vermögen nicht verkaufen wollten, mit einer einstweiligen Verfügung des Verkaufsverbots belegt wurden.

Der Status des freien Vermögens von Optanten wurde mit dem Abkommen über die Anwendung des Abkommens vom 18. Dezember 1954 (Amtsblatt SFRJ MU Nr. 8/65) geregelt. Damit wurde das Vermögen von Optanten, außer den Immobilien aus dem Anhang „A“ des Abkommens, die im Rahmen der jugoslawischen Gesetzgebung Eigentum der Optanten geblieben waren, zu Gemeinschaftseigentum. Die jugoslawische Regierung hat sich aber gegenüber der italienischen Regierung verpflichtet eine Vergütung zu zahlen, womit die Republik Italien die früheren Eigentümer entschädigen sollte.

Was die 500 Güter der Optanten betrifft, die Eigentum der Optanten geblieben waren, so wurde diese Frage mit dem Protokoll zwischen Jugoslawien und Italien vom 18.02.1983 geregelt. Darin wurde eine „Liste A“ im Anex des Vertrags definiert, in der diese als ungelöste Fälle der Option für die italienische Staatsbürgerschaft geführt wurden.

In Bezug auf die Forderungen gemäß dem Gesetz über Entschädigung für das während der jugoslawischen Herrschaft enteignete Vermögen besagt Art. 10 dieses Gesetzes, dass ein früherer Eigentümer kein Recht auf eine Entschädigung für das enteignete Vermögen hat, wenn die Frage der Entschädigung durch die zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist. Das genau ist der Fall bei dem Vermögen von Optanten.

Schlussfolgerung:

In allen Verfahren, in denen ein Recht festgestellt wird, das von der Frage abhängt, ob es sich um ein Vermögen von Optanten handelt, muss man zuerst genau diese Tatsache unstrittig feststellen: dass es sich also um Vermögen handelt, das einer Person enteignet wurde, die eine Optionserklärung abgegeben hat, dass für den Erwerb des Status eines Optanten nicht die Zeit der Bewilligung der Optionserklärung wichtig ist, und dass es sich um ein Vermögen handelt, das am 15. September 1947 Eigentum eines Optanten war.



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