Parken an der Kreuzung: 5-Meter-Zone beachten
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[image] Gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht erlaubt. Wer gegen die Parkvorschriften verstößt, der muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. So erging es auch einem Autofahrer, der seinen Wagen an einer Einmündung abgestellt hatte, ohne die 5-Meter-Zone zu beachten. Daraufhin wurde sein Fahrzeug abgeschleppt. Die Abschleppkosten in Höhe von 129 Euro forderte er zurück, weil er der Meinung war, die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen.
Doch seine Klage beim Verwaltungsgericht Aachen hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war das Fahrzeug rechtmäßig abgeschleppt worden. Dabei sah der Richter einen Verstoß gegen die Vorschriften der StVO als erwiesen an. Diese Abstandsregel soll die Sicht von Verkehrsteilnehmern gewährleisten und Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn erleichtern. Erschwerend kam hinzu, dass in der Nähe eine Schule war und der Schulweg auch die Einmündung betraf, an der das Fahrzeug abgestellt war. So geparkt, stellte das Auto eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass die Ordnungsbehörde es abschleppen lassen durfte.
(VG Aachen, Urteil v. 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08)
(WEL)
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