Partnerschaftsvertrag – eine gute Idee, insbesondere bei Immobilieneigentum!
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Während für Ehegatten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, insbesondere im Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht, gelten, bewegen sich unverheiratete Paare in einem Bereich der Rechtsunsicherheit und fehlenden Absicherung. Vor allem die Ansprüche nach einer Trennung wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich nach einer Scheidung sind für unverheiratete Paare nicht gesetzlich normiert. Dass dies gerade bei langjährigen eheähnlichen Beziehungen häufig nicht gerecht bzw. gewünscht ist, liegt auf der Hand. Ein Partnerschaftsvertrag kann Sicherheit schaffen und die Verhältnisse der Paare individuell nach deren Interessen regeln. Gerade wenn Vermögenswerte, wie z.B. Immobilien, Unternehmen u.ä. im Spiel sind, kann dies von großer Bedeutung sein.
Zentrale Bestandteile eines Partnerschaftsvertrages sind häufig:
- Regelungen für die gemeinsame Lebens- und Haushaltsführung
- Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten
- Vereinbarung betreffend die Altersvorsorge
- Regelungen für den Trennungsfall bzgl. Wohnung, Haushaltsgegenstände, Vermögensaufteilung, Unterhalt und Altersvorsorge
- Vereinbarungen betreffend die elterliche Sorge, Betreuung und den Umgang mit gemeinsamen Kindern nach Trennung
- Ausgleichsansprüche hinsichtlich Schenkungen und sonstige Zuwendungen im Trennungsfall
- erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Partners
- Erteilung gegenseitiger Vollmachten, auch Vorsorgevollmachten und Auskunftsbefugnisse von Ärzten gegenüber dem Partner bei Krankheit
Besonders interessant ist ein Partnerschaftsvertrag, wenn verbindliche Vereinbarungen bei alleinigem oder gemeinsamen Immobilieneigentum getroffen werden sollen.
Stehen beide Partner im Grundbuch, stehen die Eigentumsverhältnisse zwar fest, jedoch ist unklar, wie es mit der Zukunft der Immobilie im Falle einer Trennung bestellt ist. Wird keine Einigung gefunden, kann es ggf. zu einer Teilungsversteigerung kommen, die i.d.R. den Partnern im Vergleich zu einem freihändigen Verkauf meist Nachteile hinsichtlich des Veräußerungserlöses bringt. Im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages können Vereinbarungen zur Zukunft der Immobilie getroffen werden, z.B. die Übertragung des Miteigentumsanteils eines Partners an den anderen Partner gegen eine Abfindungszahlung oder die Verpflichtung beider Partner zum Verkauf auf dem freien Immobilienmarkt, ggf. mit Bestimmung der Erzielung eines Mindestveräußerungserlöses.
Ist nur ein Partner im Grundbuch eingetragen, hat auch nur dieser Anspruch auf die Immobilie bei einer Trennung. Wenn nun der seitens des Nicht-Eigentümer Zuwendungen in die Immobilie erfolgten, wie z.B. Handwerksleistungen, vielleicht sogar der Hausbau, finanzielle Zuwendungen, wie z.B. Zins- und Tilgung eines Darlehens oder die Übernahme von Sanierungs- oder Modernisierungskosten, so entfallen hier Zugewinnausgleichsansprüche wie bei einer Ehe. Ein (Teil-)Ausgleich kann nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen, zudem müssten dann die Art, Zeit, Ort und Datum der jeweiligen Zuwendung konkretisiert nachgewiesen werden. Zudem muss sich diese Zuwendung i.d.R. noch vermögensmehrend beim begünstigten Partner auswirken und seitens des Zuwendenden mit der Erwartung erfolgt sein, dass die Beziehung langfristig hält. Mit der Geltendmachung derartiger Ausgleichsansprüche ist regelmäßig ein hohes Prozessrisiko verbunden. Auch hier kann ein Partnerschaftsvertrag helfen, indem Ausgleichsansprüche des zuwendenden Partners vereinbart werden, wobei z.B. die jeweilige Zuwendung dann auch um die ersparte Miete gekürzt werden könnte. Bei einer Regelung etwaiger Ausgleichsansprüche sind stets die individuellen Sachverhaltsumstände zu fokussieren.
Ähnlich verhält es sich bei der Immobilienfinanzierung. Häufig nehmen die Partner einen gemeinschaftlichen Kredit auf, obwohl die Immobilie nur einem Partner gehört. Beide Partner haften dann der Bank gegenüber. Der Bank steht es frei, welchen Partner sie in Anspruch nimmt. Daran ändert auch eine Trennung nichts oder der Umstand, dass nur einer der Gesamtschuldner Alleineigentümer der Immobilie ist. Mit einem Partnerschaftsvertrag sollte daher festgelegt werden, wie die Aufteilung einer Gesamtschuld, ggf. auch sonstige Verbindlichkeiten nach einer Trennung erfolgt.
Ein Partnerschaftsvertrag kann jederzeit an die aktuellen Lebensumstände angepasst werden. Eine Änderung des Vertrags muss jedoch schriftlich erfolgen und von beiden Partnern unterzeichnet werden. Wurde er notariell beurkundet, ist die Abänderung beim Notar vorzunehmen.
Grundsätzlich bedarf ein Partnerschaftsvertrag keiner notariellen Beurkundung. Ein Partnerschaftsvertrag kann mithin z.B. auch beim Rechtsanwalt abgeschlossen werden. Ausnahmsweise bedarf es einer notariellen Beurkundung z.B. bei Immobilienübertragungen, Schenkungsversprechen oder Erbverträgen.
Keinesfalls ist es ratsam, irgendwelche Musterentwürfe aus dem Internet ungeprüft zu verwenden. Es sollte stets auf den Einzelfall abgestellt werden, mithin individuell sinnvolle rechtliche Regelungen Vertragsbestandteil werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht berät Sie gerne und gestaltet einen individuell auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestellten Partnerschaftsvertrag.
Fazit:
Mit Blick darauf, dass nach statistischen Erhebungen nach ca. 2 Jahren bereits 20 % und nach 6 Jahren bereits die Hälfte der nichtehelichen Lebensgemeinschaften wieder gelöst sind und eine über 10 Jahre dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft sehr selten anzutreffen ist, lässt die Sinnhaftigkeit eines Partnerschaftsvertrages bestätigen, zumindest wenn Versorgungsaspekte zu berücksichtigen sind oder eine Vermögensauseinandersetzung bzw. ein Vermögensausgleich gewünscht wird. Zumeist unterliegen Partner zu Beginn einer Beziehung der romantischen Sichtweise „unsere Beziehung hält immer und wenn wir uns trennen, dann wird Fairplay gespielt“. Diese romantische Sichtweise ist nicht realitätskonform. Die meisten nichtehelichen Lebensgemeinschaften scheitern über kurz oder lang und bei einer etwaigen Auseinandersetzung von Vermögensansprüchen u.ä. wird zumeist nur auf den eigenen Vorteil abgestellt.
Claudia Ernst - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht -
Maushammer Rechtsanwälte und Fachanwälte, Poststraße 23, 83435 Bad Reichenhall, 08651 9739-0, ernst@m-rae.de, www.m-rae.de
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