Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
- 3 Minuten Lesezeit
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten, vergleichbar einem Testament, rechtzeitig errichtet werden, denn ansonsten können Sie in die unangenehme Lage kommen, dass Sie z.B. aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich nicht mehr in der Lage sind, sich zu artikulieren oder zu schreiben oder zu unterschreiben.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht müssen nicht handschriftlich geschrieben werden, sondern nur eigenhändig unterschrieben sein. Der Inhalt der Dokumente darf maschinengeschrieben sein.
In der Patientenverfügung legen Sie dar, wie Sie im wahrsten Sinne des Wortes ärztlich "behandelt" werden wollen. Das kann von dem einen Extrem -alle Geräte abschalten, künstliche Ernährung einstellen - bis zu dem anderen Extrem -die gesamte Bannbreite der modernen Medizin auszunutzen- gehen. Ihr individueller Wille ist entscheidend.
In der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer sich einmal um sie kümmern soll, Ihre vertraglichen und geschäftlichen Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollen auch verhindern, dass für Sie durch das Betreuungsgericht offiziell ein Betreuer bestellt werden muss, den Sie vielleicht gar nicht kennen und der auch Sie nicht kennt und somit vermutlich auch nicht in dem Maße auf Ihre Vorlieben und Wünsche Rücksicht nehmen und eingehen kann, wie eine mit Ihnen vertraute Person. Deshalb sollten Sie selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten besorgen soll, wenn Sie dafür Hilfe benötigen. Sie sollten dafür in das Dokument auch nicht nur eine Person einsetzen, sondern hilfsweise noch eine oder mehrere weitere Personen benennen, sollte die erste Person verhindert oder nicht in der Lage sein, die Sorge für Sie zu übernehmen. Mehrere Personen gleichzeitig sollten Sie jedoch nicht benennen, weil diese sich dann bei den zu treffenden Entscheidungen immer einig sein müssten, was mitunter zu Konflikten führen kann. Die von Ihnen genannten Personen sollten Sie immer nur nacheinander hilfsweise benennen. Sie sollten vorab die betreffenden Personen befragen, ob diese auch gewillt sind, diese, durchaus auch sehr anspruchsvolle und mitunter belastende Tätigkeit, zu übernehmen. Allerdings kann sich das Betreuungsgericht über die von Ihnen getroffene Auswahl des Personenkreises hinwegsetzen, sollte doch eine gerichtliche Betreuung unumgänglich sein. Denn Ihre Auswahl ist letztendlich für das Gericht nicht bindend, sondern nur eine Anregung.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht von einem Zeugen mitunterzeichnen zu lassen. Ebenso ist es ratsam, dass Sie Ihre Unterschrift unter den Dokumenten alle paar Jahre mit neuem Datum wiederholen, um so gegenüber Dritten zu dokumentieren, dass der niedergeschriebene Wille auch heute noch seine uneingeschränkte Gültigkeit hat. Sollte bei Ihnen seit der Errichtung der Dokumente ein Sinneswandel eingetreten sein, dann haben Sie die Möglichkeit die Schriftstücke zu vernichten und eine neue Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht zu errichten.
Ratsam ist, im Rahmen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht auch Bankvollmacht zu erteilen. Hierzu sollten Sie sich direkt an Ihre Hausbanken wenden, mit denen Sie zusammenarbeiten, da die Banken in der Regel eigene Vollmachtsurkunden haben, die für eine wirksame Vollmachterteilung verwendet werden müssen.
Vor Errichtung einer Patientenverfügung können Sie sich auch an Ihre behandelnden Ärzte wenden. Mit diesen können Sie besprechen, wie sich z.B. Krankheiten, an denen Sie bereits leiden, möglicherweise weiterentwickeln werden. So haben Sie die Möglichkeit in Ihrer Patientenverfügung auf bestimmte Krankheiten und deren voraussichtlichen Verlauf konkret einzugehen und Ihre Behandlungswünsche zu dokumentieren.
Inzwischen kursiert eine nahezu unüberschaubare Flut von vorgefertigten Muster-Patientenverfügungen bzw. Vorsorgevollmachten, bei denen oftmals nur aus Alternativen ausgewählt und angekreuzt werden muss. Bei der Verwendung derartiger Muster ist jedoch Vorsicht geboten. Diese Texte können eine Anregung sein, allerdings müssen Sie die Texte daraufhin genau überprüfen, ob der Inhalt Ihren Wünschen überhaupt entspricht und ob alle Ihre Wünsche und Vorstellungen damit abgedeckt sind. Solche Mustertexte sind für eine Vielzahl von Anwendern vorformuliert und können deshalb zu allgemein gehalten sein.
Haben Sie die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht errichtet, sollten Sie die Patientenverfügung z.B. in Kopie auch Ihrem Hausarzt aushändigen, bzw. der Person, die Sie betreuen soll oder zumindest dieser Person sagen, wo sie im Bedarfsfall diese Dokumente in Ihren Unterlagen findet.
Rechtsanwältin Cordula Alberth
Joseph-Kolb-Str. 5
91077 Neunkirchen am Brand
Tel.: 09134/604
Fax: 09134/9689
info@ra-alberth.de
www.ra-alberth.de
Artikel teilen: