Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

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Durch ein tragisches Ereignis kann man schnell in die Situation kommen, dass man seine Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann. Für diesen Fall sollte man rechtzeitig alles notwendige in die Wege leiten. Doch was ist für Sie sinnvoll? Und was bedeutet Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Patientenverfügung

Gemäß §1901a BGB kann eine Person zum Zeitpunkt der Einwilligungsfähigkeit für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird zu einer Heilbehandlung einwilligen oder diese untersagen. Die Patientenverfügung wird daher nur für den Zeitpunkt bestimmt, dass man seine Entscheidungen nicht mehr frei äußern kann. Solange man einwilligungsfähig ist, kann man natürlich auch Entscheidungen entgegen der eigenen Patientenverfügung treffen.

Inhalt

In der Patientenverfügung werden für bestimmte mutmaßliche Fälle aufgeführt, welche Heilbehandlung man wünscht oder in welchen Situationen eine Heilbehandlung abgebrochen oder nicht durchgeführt werden soll. Man kann bestimmen, welche lebenserhaltenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung u.a. wie lange durchgeführt werden sollen. Mit der Patientenverfügung kann ebenfalls der Ort der Behandlung benannt werden. So kann geregelt werden, dass die letzte Behandlung in einem Hospiz gewünscht wird oder man so lange zu Hause bleiben möchte wie möglich. Unter den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Gesetzes kann hier jede Regelung getroffen werden.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung abstrakt gehalten wird. Man kann daher nicht für jeden theoretisch möglichen Fall genau bestimmen, was möglich ist. Aber durch die Patientenverfügung kann der Arzt und auch die Hinterbliebenen den mutmaßlichen Willen in der bestimmten Situation auslegen und erkennen. In der Verfügung kann ebenfalls ein naher Angehöriger als Vertreter benannt werden, der für einen mitbestimmen soll.

Tipp:

Es ist immer sinnvoll neben der sehr juristisch gehaltenen Patientenverfügung ebenfalls auf einer Seite kurz aufzuschreiben, was einen antreibt und wovor man Angst hat. Dieser kurze persönliche Einblick hilft den behandelnden Ärzten bei der Auslegung der Patientenverfügung.

Wirkung

Wenn sodann ein Fall der Patientenverfügung eintritt, entscheidet der in der Patientenverfügung benannte Vertreter zusammen mit dem behandelnden Arzt, welche Maßnahmen nunmehr im Willen des Verfügenden liegen. Da man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, wird darüber hinaus ein Betreuer vom Gericht bestellt. Wenn zwischen diesen Personen insgesamt keine Einigung erzielt werden kann, so wird eine Entscheidung vor dem Betreuungsgericht erwirkt gemäß § 1904 BGB.

Form

Die Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen. Es ist ratsam zur Erstellung der Patientenverfügung mit dem Hausarzt Rücksprache zu halten. Es kann ein Vordruck aus dem Internet genutzt werden, indem man die für sich selbst passenden Passagen auswählt. Wenn man sicher gehen möchte, es rechtlich korrekt ausgewählt zu haben, kann die Patientenverfügung von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt werden. Der Inhalt sollte darüber hinaus mit dem genannten Vertreter besprochen werden.

Wenn die Patientenverfügung fertig gestellt ist, stellt sich die Frage, wo diese aufbewahrt werden soll. Grundsätzlich kann die Verfügung Zuhause aufbewahrt werden. Hierfür bietet sich ein Notfallordner an, in dem sich alle wichtigen Unterlagen befinden. Wenn eine Operation ansteht, kann auch direkt beim Krankenhaus eine Kopie hinterlegt werden. Angehörige sollten über die Existenz unterrichtet werden. Die Verfügung kann auch bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Ob hier von dem behandelnden Arzt rechtzeitig Kenntnis erlangt wird, ist jedoch fraglich.

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht wird anders als bei der Patientenverfügung nicht konkret bestimmt, welche Behandlung gewünscht wird. Vielmehr wird einer Person die vollständige Entscheidungsgewalt übertragen. Mit der Vorsorgevollmacht wird daher eine Person benannt, die im Falle der Einwilligungsunfähigkeit für einen entscheidet.

Man sollte daher wählen, ob man sich für eine Patientenverfügung oder für eine Vorsorgevollmacht entscheiden möchte. Hier sollte auch beachtet werden, ob die benannte Person in der konkreten Situation mit der Entscheidungsgewalt leben kann. Es ist auch möglich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gleichzeitig zu erstellen. Die benannte Person würde dann entscheiden, wenn ein Fall eintritt, die von der Patientenverfügung nicht abgedeckt ist.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist von der Patientenverfügung vollständig losgelöst. Mit dieser schlägt man dem Gericht eine Person vor, die im Falle der Einwilligungsunfähigkeit vom Gericht als Betreuer bestimmt werden soll. Das Gericht prüft sodann, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer in Frage kommt und tatsächlich in der Lage ist, die Betreuerfunktion zu übernehmen.

Da hier wichtige und umfangreiche Entscheidungen zu treffen sind, sollte man sich überlegen, wen und ob man jemanden aus dem Angehörigenkreis als Betreuer bestellen möchte oder ob ein vom Gericht bestellter Dritter die Aufhabe objektiver bewältigt. Hier sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.

Fazit:

Damit die Angehörigen in einer tragischen und belastenden Situation nicht mit Entscheidungen konfrontiert werden, die sie nicht treffen können und man selbst genau die Behandlung erhält, die man sich wünscht, wird von meiner Seite dringend angeraten alle erforderlichen Verfügungen und Vollmachten rechtzeitig zu erstellen. Da immer die Möglichkeit besteht Verfügungen und Vollmachten zu widerrufen, steht nunmehr kein Hindernis im Weg umgehend für sich selbst Vorsorge zu leisten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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