Personengesellschaften: GbR – OHG – KG – GmbH & Co. KG

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personenhandelsgesellschaft und erfordert die Beteiligung von mindestens zwei Personen. 

Gründung

Die GbR entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in welchem die Gesellschafter die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks beschließen. 

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist nicht erforderlich; es genügt bereits die mündliche bzw. konkludente Vereinbarung. 

Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu verfassen. Wir erleben in unserer Praxis sehr häufig Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die für die Gesellschaft existenzgefährdend sind und hätten verhindert werden können, wenn sich die Gesellschafter auf ein „Regelwerk“ in Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages geeinigt hätten.

Geschäftsführung und Vertretung

Im Grundsatz sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR befugt und verpflichtet. 

In dem Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Und zwar im sogenannten Außenverhältnis in voller Höhe und nicht nur im Anteil ihrer Gesellschaftsbeteiligung. Vor diesem Hintergrund kommt dem Gesellschaftsvertrag eine besonders wichtige Bedeutung zu. Denn Sie haften im Außenverhältnis auch für Fehler Ihrer Mitgesellschafter.

Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung erfolgt bei der GbR auf Grundlage des Gesetzes nach Köpfen, d. h., alle Gesellschafter erhalten den gleichen Anteil von dem Gewinn. Unberücksichtigt bleiben deshalb etwaig unterschiedlich hohe Leistungen der einzelnen Gesellschafter. Für Sie kann das bedeuten, dass Sie den gleichen Gewinnanteil ausgeschüttet bekommen wie Ihre Mitgesellschafter, obwohl Sie zuvor einen wesentlich höheren Beitrag geleistet haben. Abhilfe können wiederum individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag schaffen, die eine abweichende Gewinnverteilung vorsehen.

Steuern

Anders als bei den Kapitalgesellschaften werden die Gewinne der GbR (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) nicht direkt besteuert, da diese kein selbständiges Steuersubjekt ist. Die Besteuerung erfolgt hingegen auf die jeweiligen Gewinnanteile mit der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen in Höhe des persönlichen Einkommenssteuersatzes) bzw. der Körperschaftssteuer (bei juristischen Personen).

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Möchten Sie mit anderen Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben, sollten Sie die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Erwägung ziehen. Diese baut im Wesentlichen auf der GbR auf, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Sie sollten beachten, dass eine GbR nicht (mehr) in Betracht kommt, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist jedenfalls ab einem Jahresumsatz von ca. 250.000 € anzunehmen.

Erforderlich für die Gründung einer OHG ist die Eintragung in das Handelsregister, wodurch die Gründungskosten höher ausfallen werden als bei der GbR. Im Rahmen der Gewinnverteilung werden die jeweiligen Kapitaleinlagen der Gesellschafter mit 4 % verzinst und ein darüber hinausgehender Gewinn (oder auch ein etwaiger Verlust) werden nach Köpfen verteilt. Hiervon kann und wird auch in der Regel durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abgewichen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern an ihr beteiligt sind, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten haben.

Gründung

Die KG besteht aus einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. 

Der Gesellschaftsvertrag kann privatschriftlich gefasst werden. Er muss nicht notariell beurkundet werden.

Die Gesellschaft muss über einen Notar in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Mindeststammkapital ist nicht erforderlich.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis liegt grundsätzlich ausschließlich beim Komplementär. 

Kommanditisten sind per Gesetz von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Beteiligung der Kommanditisten ist somit allein finanzieller Natur. Daher wird die Rechtsform der KG auch häufig für sogenannte Publikumsgesellschaften gewählt, bei der es eine Vielzahl von Kommanditisten gibt, welche als Investoren fungieren.

Haftung

Während ein Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der KG haftet, ist die Haftung der Kommanditisten auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt. 

Gewinnverteilung und Steuern

Die Gewinnverteilung und die Besteuerung erfolgen grundsätzlich wie bei der OHG. Bei der Verteilung des Restgewinns und eines Verlustes sind jedoch die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten und Umstände der Angemessenheit zu berücksichtigen.

GmbH & Co. KG

Eine beliebte Konstruktion, um die Vorteile von Kapital- und Personengesellschaften miteinander zu verbinden, ist die GmbH & Co. KG. Hierfür gründen Sie sowohl eine GmbH als auch eine KG.

Die GmbH fungiert dann als Komplementärin der KG. Auf diese Weise kann die grundsätzlich unbegrenzte Haftung des Komplementärs begrenzt werden, da die GmbH – wie oben dargestellt – nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. 

Anders als bei einer „normalen“ KG droht bei der GmbH & Co. KG somit keinem Gesellschafter die Haftung mit dem persönlichen Vermögen.

Allerdings müssen Sie vor Gründung einer GmbH & Co. KG auch berücksichtigen, dass die Gründungs- und die laufenden Verwaltungskosten höher sind als bei jeder anderen Personengesellschaft oder auch einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt). Schließlich müssen Sie zwei Gesellschaften gründen und im Folgenden auch die Kosten für Buchführung und Jahresabschluss von beiden Gesellschaften tragen.



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