Pflicht der Kinder, Unterhalt für die eigenen Eltern zu bezahlen?

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Kann der Staat von den  Kindern Unterhalt für die Eltern verlangen?  Wird hierdurch nicht unzulässiger Weise die eigene Vermögensbildung oder Altersabsicherung der Kinder eingeschränkt?

In Zeiten wirtschaftlicher Krisen unternimmt der Staat viel, um nicht selbst zu Leistungen herangezogen zu werden, die ggf. andere tragen müssen oder sogar freiwillig bezahlen. Warum also sollten nicht Kinder für Ihre Eltern zahlen, falls diese nicht mehr selbst genug für Ihren Lebensunterhalt besitzen? Außerdem besteht hier ja vielleicht sogar eine gesetzliche Verpflichtung.

Nach dem Gesetz gilt Folgendes tatsächlich: Auch Kinder, die leistungsfähig genug sind, sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese selbst nicht mehr genug haben um den eigenen Lebensunterhalt zu bezahlen.

So sieht es das Gesetz aber nur grundsätzlich vor. Ob dann tatsächlich im Einzelfall ein Kind derart leistungsfähig ist, dass eine echte Rechtspflicht besteht sich an Unterhalts- Pflege oder sonstigen Kosten  der eigenen Eltern zu beteiligen, ist allerdings eine ganz andere Frage.

Es ist schon erstaunlich feststellen zu müssen, dass trotz der Tatsache, dass die Eltern oft jahrzehntelang in die Renten- bzw. Krankenkasse Beiträge entrichteten und schließlich auch noch seit 1993 Beiträge zur Pflegeversicherung entrichtet haben über diese staatlichen Kassen nicht selbst ausreichend abgesichert sind.

Der Rückgriff des Staates auf die Kinder ist demzufolge gerade eben nicht uneingeschränkt möglich. Dennoch aus Sicht der Landratsämter gilt vielleicht folgender Grundsatz:

Der Durchschnittsverdiener, dessen Eltern zu Pflegefällen werden, ist derjenige, der die Kosten tragen soll.

Es meldet sich das Landratsamt und bittet unter Hinweis auf die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung doch Unterhalt für die eigenen Eltern zu leisten. Das einfachste, so wird dem Bürger erklärt, sei es hierüber einen Vertrag abzuschließen. Dies würde ein ggf. sonst langwieriges Verwaltungsverfahren verhindern.

Wir empfehlen all denjenigen, die in dieser Art und Weise angegangen werden, Vorsicht walten zu lassen. Auf keinen Fall empfehlen wir vorschnell einen entsprechenden Vertrag über Unterhaltsleistungen mit dem Landratsamt abzuschließen. Es sollte zuvor geprüft, ob denn tatsächlich Unterhalt geschuldet wird.

Nur in wenigen Fällen ist tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern gegeben.

Das Landratsamt, welches regelmäßig die Einkunftssituation der betroffenen Kinder abfragt, um dann mitzuteilen, was an angeblichen Unterhalt geschuldet wird ist nämlich nicht gehalten, zu Gunsten des Bürgers zu rechnen.

So werden eventuell eigene Schulden, eigene Versicherungs- oder Vorsorgeleistungen also die Vermögenssituation des Kindes insgesamt zu Unrecht nicht genügend berücksichtigt. Damit kann häufig ein Kind als wesentlich leistungsfähiger seitens des Landratsamtes eingestuft werden, als es nach der Rechtsprechung tatsächlich ist. Die Folge: Derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat bezahlt Unterhalt aufgrund des Vertrages, obwohl er gesetzlich hierzu nicht verpflichtet wäre. Aus einem solchen Vertrag dann wieder auszusteigen kann ganz erheblichen Schwierigkeiten begegnen. 

Wir empfehlen, daher eine Prüfung durch eine versierte Anwaltskanzlei vornehmen zu lassen. Die zu bezahlenden Gebühren sind i. d. R. nur ein Bruchteil dessen, zu was man sich ohne Rechtsgrund in einem Vertrag mit dem Landratsamt verpflichten kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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