Pflichten beim Online-Auftritt für Unternehmer

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Heutzutage ist ein ansprechender Online-Auftritt für viele Unternehmen eine unumgängliche Norm, mit der sie sowohl Vertrauen aufbauen als auch Kundschaft gewinnen können. Um eine nachhaltige Online-Präsenz aufzubauen und zu erhalten, gibt es rechtliche Pflichten für Webseiten, die eingehalten werden müssen. Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei möchte mit dem folgenden Artikel einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen zur Gestaltung eines Online-Auftritts geben:


1. Impressumspflicht


Anbieter von Webseiten, die geschäftlich auftreten, sind nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen. Zuvor war diese Regelung unter § 5 Telemediengesetz (TMZ) zu finden, diese wurde durch die europäische Richtlinie vom Digital Service Act und in Deutschland seit Mai 2024 das das Digitale Dienste Gesetz ergänzt. Nach dem DDG sind digitale Dienste, die einer Impressumspflicht unterliegen, jede Dienstleitung, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz angeboten werden, z.B. Firmenwebseiten, Online-Shops, Händler auf Verkaufsplattformen mit gewerblichem Angebot usw.  Webseiten mit ausschließlich privater Nutzung sind zwar von der Impressumspflicht befreit. Schaltet die private Webseite jedoch Werbung, die Geld generiert, kann dies aber eine Pflicht begründen. Ebenso müssen gemeinnützige Vereine diese Informationspflicht beachten, wenn sie geschäftsmäßig handeln.

Angaben, die ein Impressum enthalten muss, sind folgende:


  • Name des Unternehmens


Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleute (e.K.) muss der Firmenname angegeben werden. Ist das Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, kann der Fantasiename angegeben werden. Zudem ist der Vor- und Nachname des Geschäftsinhabers anzugeben.


  • Anschrift


Vollständige Postanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, um die Zustellung von Schriftstücken zu ermöglichen.


  • Kontaktangaben


In der Regel muss eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben werden, die die schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.


  • Rechtsform des Unternehmens und Registereintragungen


z.B. GmbH, GbR, OHG, KG, oder AG usw. Ist das Unternehmen eingetragen, so muss auch das jeweilige Register und die Registernummer ergänzt werden. Die Vermittlerregisternummer ist bei Versicherungsvermittlern- und Beratern, Finanzanlagenberatern sowie Immobiliardarlehensvermittlern anzugeben.


  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer (sofern vorhanden)


  • Zuständige Aufsichtsbehörde


  • Reglementierte Berufe


Wird eine Dienstleitung im Zusammenhang mit einer Berufsausübung erbracht, die an einen beruflichen Befähigungsnachweis gebunden ist wie z.B. für Anwälte, Ärzte, Steuerberater, so müssen die Angaben zur zuständigen Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelung zugänglich sind, gemacht werden.

Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ist der Online-Auftritt auf keiner Webseite, sondern z.B. auf einem Social-Media-Kanal, so muss das Impressum an einer anderen, geeigneten Stelle als Link hinzugefügt werden.


2. Widerrufsrecht


Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung muss der Händler in seinem Online-Auftritt zur Verfügung stellen. Ausgenommen von diesem Widerrufsrecht sind bspw. Produkte, die nach Kundenwunsch speziell angefertigt wurden oder aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden können. Jedoch werden oft veraltete bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die das Widerrufsrecht unberechtigterweise einschränken. In dem Fall, dass der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr und 14 Tage.


3. AGB


Damit die AGB wirksam sind, müssen sie auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eingebunden werden. Die richtige Platzierung der AGB ist dabei wichtig. Der Händler sollte sie auf eine sichtbare Stelle auf der Webseite platzieren und beim Bestellformular auf die AGB hinweisen. Der Kunde sollte die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis zur Geltung der AGB abgeben. Zu beachten ist auch, dass die AGB vollständig auf der Webseite einsehbar und lesbar ist.


4. Datenschutzpflicht


Die DSGVO verpflichtet dazu, Verbraucher über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Dies gilt sowohl für öffentliche Behörden als auch natürliche und juristische Personen.

Die Artikel 13 und 14 der DSGVO enthalten die Informationspflichten für die Betreiber der Webseiten. Die Aufklärung beinhaltet die Informationen über die Art, Umfang und Zweck der erhobenen Daten der betroffenen Personen sowie die Empfänger der Daten falls eine Weitergabe erfolgt, Angabe zur Dauer der Speicherung der Daten und die Rechte der Betroffenen.

Auch hier gilt es, die Datenschutzerklärung in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen und auf einem schnell erkennbaren Platz auf der Webseite zur Verfügung zu stellen.


5. Preiskennzeichnung


Ebenfalls sind die gesetzlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Dies setzt voraus, dass die Preise der Produkte inklusive mit der Mehrwertsteuer und sonstiger Zusatzkosten angezeigt werden muss. Zudem muss nach PAngV bei Fernabsatzverträgen angegeben werden, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese Kosten sind.


6. Marken- und Urheberrecht


Bei der Verwendung von Produktfotos, Logos oder Videos müssen Marken- und Urheberrechte beachtet werden. Um bspw. Markenrechtsverletzung zu vermeiden, können Recherchen beim Deutschen Patent- und Markenamt hilfreich sein. Werden marken- und urheberrechtlich geschützte Fotos oder Videos verwendet, können Schadensersatz- und Abmahnkosten drohen.


7. Streitbeilegung


Die EU hat eine Online-Streitbeilegung eingerichtet, um Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu klären. Online-Händler müssen seit 2017 nach Art. 14  ODR-VO auf ihrer Webseite einen Link zur OS-Plattform einstellen, der für Verbraucher leicht zugänglich ist, d.h. der Link muss anklickbar sein und darf nicht nur genannt werden. Diese Regelung gilt auch für Händler, die ihre Waren und Dienstleistungen auf Verkaufsplattformen wie z.B. ebay und Amazon verkaufen. Konkret muss der Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ platziert werden.


Folgen bei Pflichtverstößen


Bei Nichteinhaltung der Informationspflichten können Geldstrafen bis zu 50.000 EUR erfolgen (gem. § 25 Abs. 2 DDG), auch wenn dies fahrlässig getan wurde. Zudem kann es zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbänden kommen, die zu einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten verpflichten.


Schlusswort


Durch eine rechtssichere Online-Präsenz können Betreiber lästige Abmahnungen, Sperrungen sowie finanzielle Schäden für Unternehmen vermeiden. Mit diesem Artikel möchte Rechtsanwalt Fürstenow eine allgemeine erste Hilfestellung anbieten, um die wichtigsten rechtlichen Aspekte darzustellen. Die Pflichten stammen aus mehreren deutschen sowie europäischen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. aus dem Wettbewerbs-, Urheber- oder Datenschutzrecht und sind für Laien oft nicht schlüssig. Da jede Webseite als Einzelfall betrachtet werden sollte und die gesetzlichen Vorschriften sich jederzeit ändern und eine Anpassung erfordern können, sollte eine rechtliche Überprüfung durch einen Anwalt nicht außer Acht gelassen werden.

Es ist daher zu beachten, dass die hier genannten und vorgestellten Pflichten keinen ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT haben.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.


Foto(s): Sascha C. Fürstenow

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