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Pflichtlektüre zu Pflichtexemplaren

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Verleger von Druckwerken sind gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe von so genannten Pflichtexemplaren verpflichtet. Zum einen erhält entsprechend dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) die Deutsche Nationalbibliothek ein oder zwei Exemplare. Zum anderen ist in den Landesmediengesetzen der Bundesländer vorgesehen, dass ein oder zwei Exemplare an regionale Bibliotheken abzugeben sind.

Neben der Sammlung und Dokumentation für die Nachwelt, dient die Abgabe von Pflichtexemplaren auch urheberrechtlichen Zwecken. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann auf Antrag ein Zuschuss für die Herstellerkosten gewährt werden, wenn die kostenlose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. Dazu zählen beispielsweise nach § 6 PflAV insbesondere Druckwerke, die in einer Auflage bis zu höchstens 300 Stück gestellt werden und jeweils einen Stückpreis von mindestens 80 Euro haben. Die Bibliotheken können auf Pflichtexemplare bei geringen Stückzahlen auch verzichten, wenn sie kein öffentliches Interesse an den Druckwerken feststellen. Entsprechende Vorschriften enthalten auf Länderebene die Landesmediengesetze (z.B. Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz, Landespressegesetz Schleswig-Holstein, Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg, Pflichtstückgesetz Bayern).

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Urteil bestätigt, dass keine Ablieferungspflicht für Druckwerke besteht, wenn sie nur in geringer Auflagenstärke hergestellt worden sind. Dem Urteil lag ein Fall des sog. publishing on demand zugrunde, d.h. hier wird die Herstellung nicht von vornherein an eine bestimmte Aufklage gebunden, sondern es werden lediglich einzelne Exemplare auf Aufforderung hergestellt. Der Verleger verlangte 11.000 Euro Herstellerkosten von der Stadtbibliothek verlangte, weil er ihr ein entsprechendes Pflichtexemplar zur Verfügung gestellt hatte.

Doch die Verwaltungsrichter wiesen seine Klage auf die Herstellerkosten ab. Denn gemäß dem Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz besteht eine Ablieferungspflicht an die regionale Bibliothek erst ab einer Stückzahl von 10 Exemplaren. Weil sein Druckwerk jedoch voraussichtlich diese Auflagenstärke nicht erreicht, besteht für ihn keine Abgabepflicht. Da er das Buch wieder zurückerhält, hat er keinen weiteren Anspruch auf Zuschuss zu den Herstellerkosten. (Az.: 5 K 698/08.TR)

(WEL)


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