Pflichtverteidigung - Haft/Untersuchungshaft

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Wann wird ein Pflichtverteidiger einem Inhaftierten beigeordnet? 

Untersuchungshäftlingen steht seit 01.01.2010 bereits zu Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zur Seite. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass jemand inhaftiert wurde, weil er eine Ladung zu seiner Strafverhandlung erhalten hat und unentschuldigt nicht erschienen ist.

Im Übrigen wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen (Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zur Last gelegt wird,
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird,
  • ein Gutachten über den psychischen Zustand des Beschuldigten wegen einer Unterbringung vorbereitet wird,
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist

Im Übrigen kann eine Bestellung wegen der Schwere der Tat, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, erfolgen. Diese Einschätzung ist nach meiner Erfahrung sehr stark vom Richter und den regionalen Gepflogenheiten abhängig. Es empfiehlt sich einen mit dem zuständigen Gericht vertrauten Verteidiger zu konsultieren. Der Verteidiger muss seinen Kanzleisitz jedoch nicht am Ort des Gerichts haben.


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