Plötzlich Erbe – Was ist zu tun?
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- die notwendigen Schritte in den ersten Tagen -
Das Ableben eines nahen Angehörigen bedeutet neben der Trauer um den Verstorbenen für viele einen tiefen Einschnitt in ihr Leben und häufig einen ganzen Berg an Aufgaben und offener Fragen. Dieser Berg ist auch noch deutlich größer, wenn man zudem Erbe des Verstorbenen wird. Hier ein kleiner Überblick über die ersten Maßnahmen:
Nach dem Todesfall und der Abholung des Verstorbenen gilt es, zeitnah einige Dinge im Sinne der Totenfürsorge zu erledigen (Beerdigung und Todesanzeige beauftragen, Angehörige informieren, etc.). Die Familie erhält vom Arzt den Totenschein, der für die spätere Beantragung der Sterbeurkunde wichtig ist. Zur Vermeidung von späteren Schäden ist es jetzt schon wichtig, die Wohnung des Verstorbenen vor Schäden und Zugriffen Dritter zu sichern. Gleiches gilt für das Vermögen im Übrigen und wichtige Dokumente, wie Bargeld, Wertgegenstände, Kunst, Verträge, Bankunterlagen etc. Dabei sollte auch gleich nachgesehen werden, ob ein Testament zu finden ist, welches dann zwingend an das Nachlassgericht (örtliches Amtsgericht) abzugeben ist. Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Beim Nachlassgericht kommt es dann zur sog. Testamentseröffnung, also zur Verkündung des Inhalts. Das Gericht informiert alle am Nachlass beteiligten Personen von Amts wegen. Sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde, kann die Sterbeurkunde beim für den Verstorbenen zuständigen Standesamt beantragt werden. Die Sterbeurkunde wird benötigt für die Bestattung, die Nachlassabwicklung und für gewisse Versicherungsleistungen.
Die auf den Verstorbenen laufenden Verträge sollten unbedingt überprüft werden. Weder sollten unnütz gewordene Verträge unnötig weiterlaufen, noch sollten alle Verträge sofort gekündigt werden. Hier ist es wichtig, sich die Zeit zu nehmen und die Verträge einzeln genau durchzusehen und ein Laufenlassen oder eine Kündigung ggf. mit den anderen Erben abzusprechen. Dabei sind beispielsweise bei Wohnraummietverträgen kurze Fristen von nur einem Monat (§ 580 BGB) zu beachten! Auf der anderen Seite wäre dringend zu raten, eine Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung oder Wohngebäudeversicherung weiterlaufen zu lassen, da die Risken mit dem Tod auf die Erben übergehen und diese sonst schutzlos wären.
Versicherungsverträge – Vorsicht Falle!
Eine beliebte Falle, in die Angehörigen regelmäßig tappen, ist, die Versicherungsunternehmen von Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen sofort und ohne Prüfung der Verträge über das Ableben zu informieren. Der Angehörige befindet sich hier in einer Zwickmühle: Denn einerseits sind ganz kurze Fristen zu beachten, um eine Leistungskürzung oder gar einen Leistungsausschluss des Versicherers zu verhindern (bspw: Unfallversicherung: Pflicht zur Unterrichtung binnen 48 Stunden nach Kenntnis vom Tod), doch andererseits muss man auch erst prüfen, wer überhaupt die Versicherungsleistung bekommen soll. Der Verstorbene kann nämlich auch Dritte zu den Bezugsberechtigten ernannt haben, die den Angehörigen möglicherweise sogar fremd sind. Hierbei kommt es dann darauf an, ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgte, sodass für die Erben gegebenenfalls noch die Möglichkeit besteht, die Bezugsperson auszutauschen. Diese Möglichkeit besteht aber nur vor Auszahlung des Betrages durch die Versicherung an die bezugsberechtigte Person, nachträglich lässt sich das nicht mehr ändern. Schnelles und umsichtiges Handeln ist hier von entscheidender Bedeutung.
Abschließend sei noch die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft binnen einer Frist von nur 6 Wochen erwähnt.
Rechtsanwalt Urban Schädler berät Sie gerne und darf Sie zu einem persönlichen und vertrauensvollen Gespräch herzlich einladen.
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