Poolvertrag mit Stimmrechtsbindung: Tranparenzregister?

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Bezugspunkt der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister ist nicht die Stimmpool-GbR als solche. Die GbR ist mangels registermäßiger Erfassung keine mitteilungspflichtige Einheit unter dem GwG. Dies gilt unabhängig davon, ob die GbR nur als Innengesellschaft ausgestaltet ist oder ob die GbR selbst Anteile an der betreffenden Gesellschaft hält.

Mitteilungspflichtig ist die Gesellschaft, auf die sich die Stimmbindungsvereinbarung bezieht. Betroffen sind die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung.

Nach der gesetzlichen Ausgangslage in § 709 BGB wird innerhalb einer GbR nach Köpfen abgestimmt und die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden [vgl. BGH v. 15.1.2007 – II ZR 245/05, DStR 2007, 494 (495)]. Häufig wird hiervon abweichend das Stimmgewicht im Rahmen der Poolversammlung an der Höhe der Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft bemessen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es können stattdessen auch von der betreffenden Gesellschaft abweichende Mehrheitserfordernisse vereinbart werden. Eine beherrschende Stellung i.S.d. GwG innerhalb des Pools kann nur angenommen werden, wenn ein Poolmitglied seine Ansicht in Bezug auf die Stimmausübung einseitig durchsetzen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn für die Festlegung der Stimmausübung in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung eine einfache Mehrheit ausreicht und ein Pool-Teilnehmer über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich, kann kein Poolmitglied seinen Willen einseitig durchsetzen. Sofern für andere Beschlussgegenstände innerhalb des Pools, die keinen Bezug zur Stimmausübung aufweisen, qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sind, ist dies nicht von Bedeutung für die Bestimmung der beherrschenden Stellung innerhalb des Pools.

Zukunftsperspektive

Die Gesellschaftsreform wird für Poolvereinbarungen dahingehend relevant, dass auch die reine Innengesellschaft gesetzlich normiert werden soll. Bislang war bei Innengesellschaften umstritten, ob auch sie Gesellschaftsvermögen haben können. Der RegE schafft insoweit durch § 740 Abs. 1 BGB-E Klarheit, dass eine (nicht rechtsfähige) Innengesellschaft kein eigenes Vermögen bilden kann. Die Innengesellschaft dient fortan ausschließlich der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander [von Oertzen/Reich, ZEV 2021. 215].



Ayten Melikli/ Dr. Jochen Grund



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