Porsche Macan – Porsche AG zu Schadensersatz wegen Manipulation verurteilt, Rückgabe möglich

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Nachdem erst kürzlich bekannt wurde, dass das Landgericht Stuttgart einem Käufer eines Porsche Cayenne Schadensersatz gegen die Porsche AG zugesprochen hat, ist am 30.10.2018 ein weiteres Urteil gegen die Porsche AG ergangen, welches die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstritten hat.

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 30.10.2018 unter dem Az. 12 O 406/17 festgestellt, dass die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus dem Kauf des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Porsche Macan S zu ersetzen. Das Landgericht stellt fest, dass die Porsche AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB geschädigt hat.

Die schädigende Handlung der Porsche AG liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand. Das Landgericht findet klare Worte. Es teilt mit, dass die Typengenehmigung nach der Euro-6-Norm durch Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichen worden sei und die Grenzwerte ohne die Einrichtungen nicht erreicht worden wären.

Das Landgericht teilt weiterhin mit, dass der Kläger durch die Handlung von Porsche einen Schaden erlitten habe. Der Schaden liege darin, dass ein ungewollter Kaufvertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug abgeschlossen wurde. Der Schaden besteht auch unabhängig davon, ob ein Wertverlust eingetreten ist oder nicht. Es reicht aus, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, den der Kläger bei Kenntnis der Umstände so sicher nie abgeschlossen hätte.

Weiterhin teilt das Landgericht mit, dass diese Schadenszufügung durch die Porsche AG auch sittenwidrig war. Porsche hat mit dem bewussten Einbau des mit unzulässiger Abschalteinrichtungen versehenen Motors massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Dies ist verwerflich.

Das Landgericht nimmt weiterhin aufgrund von prozessualen Gegebenheiten an, dass der Vorstand Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt habe. Die Porsche AG habe nicht hinreichend den Vorsatz bestritten, weshalb diese Tatsache unstreitig ist. Das Landgericht führt wörtlich aus:

„Davon ausgehend lag vorsätzliches Handeln seitens des Vorstands der Beklagten zu 2 vor.“

Außerdem müsse sich die Porsche AG das Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen.

Damit hat sich die Porsche AG schadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger kann nunmehr frei wählen, ob er lediglich den Minderwert geltend macht oder das Fahrzeug zurückgibt. Außerdem kann er alle weiteren Schäden geltend machen, die ihm entstanden sind.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: „Es handelt sich um eines der ersten Urteile gegen die Porsche AG, welches den Vorsatz des Vorstandes feststellt und die Porsche AG zum Schadensersatz verpflichtet. Geschädigte haben sehr gute Aussichten, Schadensersatz zu erhalten. Jeder Porsche-Geschädigte sollte daher dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen.“


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