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Preiserhöhung im Nahverkehr: Dürfen Fahrkarten verfallen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Vermutlich werden zum Jahreswechsel auch in Hamburg die Fahrkartenpreise für den Nahverkehr wieder einmal erhöht. Bei solchen Preiserhöhungen stellt sich die Frage, wie lange alte Fahrkarten noch genutzt bzw. erstattet werden können. Denn auf vielen Einzel- und Streifenfahrkarten ist ein Hinweis vermerkt, dass diese Fahrkarten nach einer Preiserhöhung noch längstens drei Monate gültig sind.

Das Amtsgericht München hat die Wirksamkeit einer solchen Verfallsklausel für Fahrkarten für rechtens erachtet. Geklagt hatte ein Kunde, der nach der Anhebung der Preise noch drei unbenutzte Streifenfahrkarten und drei Einzelfahrkarten zum alten Tarif hatte. Erst sechs Monate nach der Tariferhöhung legte er beim Verkehrsbetrieb die Fahrkarten zur Erstattung des Preises vor.

Der Schalterbeamte verwies jedoch darauf, dass die Frist für die Einlösung bereits abgelaufen sei und wollte die Fahrkarten nicht erstatten. Schließlich zog der erboste Kunde vor Gericht und berief sich auf die Eisenbahn-Verkehrsordnung, wonach unbenutzte Fahrkarten sechs Monate nach der Tarifänderung erstattet werden.

Aber seine Klage hatte keinen Erfolg. Denn die Eisenbahn-Verkehrsordnung lässt Ausnahmen von dieser Sechs-Monats-Frist zu. Eine solche Ausnahmeregelung fand sich auch in den veröffentlichten Vorschriften zu dem Gemeinschaftstarif des Verkehrsbetriebes. Damit war die Beschränkung auf drei Monate rechtens. Der Richter wies die Klage ab.

(AG München, Urteil v. 08.06.2011, Az.: C 20589/09)

(WEL)

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