Probleme mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen in Deutschland

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Zu den umstrittensten Fragen des Straßenverkehrsrechts zählt seit Jahren die Anerkennung von im Ausland ausgestellten EU-Führerscheinen im Inland.

Ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellter EU-Führerschein muss in Deutschland nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität anerkannt werden. Die europarechtliche Rechtslage ist insoweit eindeutig.

Stichtag 19. Januar 2009

Für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen vorher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen oder versagt worden war, gelten jedoch seit der Umsetzung der neuen Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG am 19.01.2009 erschwerte Bedingungen für die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland. Während es bei einem davor liegenden Ausstellungsdatum genügt, dass der neue EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist ausgestellt worden ist, muss nach der Neufassung des § 28 FeV das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen erst beantragt werden. Die bisherigen Entscheidungen des EuGH, wann Führerscheine EU-weit anzuerkennen sind, betreffen nicht die Führerscheine, die nach dem Stichtag 19.01.2009 ausgestellt wurden. Sofern der Inhaber vorher bereits in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren hatte, kann die Führerscheinbehörde Fahreignungszweifel, die sich aus dem der früheren Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis zugrunde liegendem Sachverhalt ergeben, dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten. Im Antragsverfahren wird es die Behörde dazu veranlassen, ein positives Fahreignungsgutachten (MPU) zu verlangen. Die früher mögliche Umgehung der MPU durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist damit praktisch zunichte gemacht worden.

Fährt der Inhaber der neuen EU-Fahrerlaubnis auf deutschen Straßen, bevor ihm auf einen entsprechenden Antrag hin von der Führerscheinbehörde das Recht zuerkannt wurde, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§28 Abs. 5 FeV) erfüllt er sogar den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und riskiert eine saftige Geldstrafe oder schlimmstenfalls sogar Gefängnis.

Behauptung des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs gegenüber Inhabern einer ausländischer EU-Fahrerlaubnis häufig fragwürdig

Doch auch Bürger, die Inhaber einer im EU-Ausland vor dem Stichtag 19.01.2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis sind, sehen sich im Heimatland trotzdem häufig mit dem Problem konfrontiert, dass die deutsche Führerscheinbehörde die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis mit dem Argument des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs verweigert. Hierbei schießen die deutschen Führerscheinbehörden jedoch nicht selten über das Ziel hinaus und maßen sich eine Kontrollkompetenz an, die ihnen von Gesetzes wegen nicht zusteht. Sie übersehen, dass Ihnen zu der Frage, ob der jetzt in Deutschland wohnende Inhaber der EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins wirklich seinen Wohnsitz im ausstellenden EU-Staat hatte, durch die Rechtsprechung des EuGH weitgehend der Boden für eigene Ermittlungen entzogen worden ist: Der Europäische Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass es grundsätzlich die Sache des EU-Mitgliedsstaates ist, das den Führerschein ausstellt, zu prüfen, ob der Bewerber das Wohnsitzerfordernis der EU-Führerscheinrichtlinie erfüllt. Der Mitgliedsstaat, der einen Führerschein ausstellt, bejaht damit inzident, dass der Bewerber das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat. Etwas anderes gilt nur für die beiden Fälle, dass entweder sich aus dem Führerschein selbst sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt (sprich: es ist eine deutsche Adresse des Inhaber eingetragen) oder wenn aus anderen unbestreitbaren Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hervorgeht (was praktisch kaum vorkommt, da die Behörden dieser Staaten auf entsprechende Anfragen i.d.R. nicht antworten). Inzwischen hat der Verordnungsgeber auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und die §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entsprechend angepasst. So ist seit Geltung der Neufassung am 19.01.2009 normativ festgeschrieben, dass nicht bereits jeder Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zur Aberkennung des Führerscheins in Deutschland führt, sondern nur ein Verstoß, der sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt. Das Wohnsitzerfordernis wurde somit durch die Umsetzung der neuen Führerscheinrichtlinie sogar abgeschwächt.

Wie lange können einem die alten Verkehrssünden von der deutschen Führerscheinstelle vorgehalten werden?

Es gibt nach der Neufassung der §§ 28 - 31 FeV eine feste zeitliche Grenze innerhalb derer die heimische Führerscheinbehörde dem Antragssteller eine frühere Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis entgegen halten kann. Diese Grenze ist die Eintragung der früheren Entscheidung im Verkehrszentralregister (VZR). Entscheidungen wegen Alkohol- und Drogenfahrten sowie über Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleiben zehn Jahre erfasst. Maßgebend für den Fristbeginn ist bei Ordnungswidrigkeiten das Datum der Rechtskraft, bei Strafsachen das Datum der Entscheidung, bei Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer strafrechtlichen Sperre oder nach einem freiwilligen Verzicht beginnt die Tilgungsfrist jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der (deutschen) Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. In den meisten Fällen der Praxis bedeutet dies, dass die früheren Eignungsmängel dem Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis oder dem Antragssteller, der nach der Neufassung der Führerscheinrichtlinie die Anerkennung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis beantragt, 15 Jahre lang entgegengehalten werden können. Solange ist dann folglich die Umgehung einer MPU in Deutschland nicht möglich.

Fazit: Wer heute daran denkt, zur Vermeidung einer MPU einen Führerschein im EU-Ausland zu machen, wirft sein Geld zum Fenster raus und riskiert zudem eine Kriminalstrafe. Eine Ausnahme besteht, wenn das Vergehen, derentwegen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, schon länger als 15 Jahre zurückliegt. Wer seinen EU-Führerschein im Ausland vor dem 19.01.2009 erlangt hat und trotzdem Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde oder der Staatsanwaltschaft bekommt, sollte prüfen, ob hierbei nicht das in der EuGH-Rechtsprechung konkretisierte, weitgefasste Anerkennungsprinzip missachtet wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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