Produktsicherheitsverordnung / GPSR im Internet: Bei EU-weitem Versand ist Übersetzung in 21 Sprachen notwendig
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Beim Angebot von Verbraucherprodukten über das Internet gelten ab dem 13.12.2024 aufgrund der Produktsicherheitsverordnung/ GPSR ( „VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates“ (Produktsicherheitsverordnung)) umfangreiche Informationspflichten im jeweiligen Internetangebot.
Konkret ist bei jedem Verkaufsangebot im Internet von einem Verbraucherprodukt gemäß Artikel 19 über Folgendes zu informieren:
„Artikel 19 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.“
Problem Versand in andere EU-Länder: Übersetzung in 21 Sprachen notwendig
Die Produktsicherheitsverordnung / das GPSR gilt innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere die Informationspflicht zu den Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 19 d) schreibt vor, dass diese Informationen in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedsstaat festlegt, darzustellen sind.
In der Europäischen Union gibt es 24 Amtssprachen, wobei es eigentlich 22 Amtssprachen sind, da in Irland und auf Malta auch Englisch eine Amtssprache ist. Bei einem EU-weitem Versand über einen Internetshop müssten entsprechende Informationen somit in folgende Sprachen übersetzt werden:
- Bulgarisch
- Dänisch
- Englisch
- Estnisch
- Finnisch
- Französisch
- Griechisch
- Irisch (dort auch Englisch)
- Italienisch
- Kroatisch
- Lettisch
- Litauisch
- Maltesisch (dort auch Englisch)
- Niederländisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Rumänisch
- Schwedisch
- Slowakisch
- Slowenisch
- Spanisch
- Tschechisch
- Ungarisch
Versand nach Deutschland oder Österreich: Englischsprachige Informationen nicht erlaubt
Bei einem Versand in deutschsprachige Lieferländer (Deutschland und Österreich) hat die Regelung wiederum zur Folge, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zwingend auf Deutsch dargestellt werden müssen, eine Information auf Englisch reicht nicht aus.
Ebenfalls notwendig: Transparenter Verweis in der EU-Sprache auf die Informationen nach Artikel 19
Es kann gerade in einem Internetshop eine Alternative sein, auf die Informationen nach Artikel 19 (Hersteller, verantwortliche Person, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen) zu verlinken. Ein Informationslink müsste dann entsprechend bezeichnet werden.
Jedoch gilt auch hier, dass die Information bei einem EU-weitem Versand oder einem Versand in nicht-deutsch-sprachige EU-Länder für den Verbraucher des entsprechenden EU-Landes verständlich sein muss. Weder der Begriff „Hersteller“ noch „verantwortliche Person“ oder „Warnhinweise und Sicherheitsinformationen“ in deutscher Sprache sind für nicht-deutschsprachige EU-Bürger verständlich.
Dies wird bereits deutlich, wenn man sich die Produktsicherheitsverordnung / das GPSR in der Übersetzung der EU in die jeweilige offizielle EU-Sprache von anderen Mitgliedsstaaten ansieht. Schaut man sich in der entsprechenden Übersetzung in der Amtssprache die Informationspflicht nach Artikel 19 an, wird deutlich, dass eine Übersetzung bei einem EU-weitem Versand oder einem Versand in bestimmte nicht-deutschsprachige EU-Länder notwendig ist.
Die Verpflichtung zur Übersetzung gilt selbstverständlich an dieser Stelle auch für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.
Wir beraten Sie zur konkreten Umsetzung der Informationspflichten für Shopbetreiber im Rahmen der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024
Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung/GPSR bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:
- Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
- Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
- Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
- Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
- Was ist die „verantwortliche Person“?
- Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
- Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
- Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
- Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop konkret dargestellt werden?
- Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
- Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
- Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?
Zu mir und meiner Tätigkeit
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler bei der rechtlichen Absicherung des Verkaufs im Internet. Zu meiner Beratungstätigkeit gehören in diesem Zusammenhang selbst verständlich auch ganz konkrete Informationen, damit Internethändler neue rechtliche Anforderungen rechtssicher umsetzen können.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Sie wünschen eine konkrete Beratung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung /GPSR in Ihrem Internetshop?
Wenn auch Sie sich zur Umsetzung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung in Ihrem Internetshop konkret beraten lassen möchten, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
• Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
• Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
• Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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