Qualifizierter Rotlichtverstoß: Fahrverbot häufig vermeidbar!

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz



Es ist schnell passiert: Eine Ampel wird nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht passiert. Neben einem Bußgeld von in der Regel € 200,00 kommt es zur Verhängung eines Fahrverbotes. Diese Maßnahme kann für Betroffene, die ihre Fahrerlaubnis dringend benötigen, erhebliche Konsequenzen haben, jedoch ggf. vermieden werden können.


Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Kein „Pulver verschießen“: Fahrverbot unbedingt dogmatisch korrekt angreifen!


1) Ist der Tatbestand tatsächlich erfüllt?

Zunächst sollte – ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – versucht werden, den Tatvorwurf zu entkräften.

Dabei kommt es entscheidend auf den Moment an, an welchem die Haltelinie überfahren worden ist, denn die Induktionsschleife, welche dann die Messung auslöst, befindet sich in der Regel zwischen dieser Haltelinie und der Ampel. Es verstreicht somit immer Zeit, um von der Haltelinie zur Induktionsschleife zu gelangen – Zeit, die für den Fahrer spricht und die dann abgezogen werden muss. Auch ein Beschleunigen nach der Haltelinie kann das Messergebnis beeinflusst haben. Gerade bei „knappen“ Verstößen führt dies schon zur Unterschreitung der Sekunde und das Fahrverbot ist vom Tisch!

2) Liegt ein vorwerfbarer Erfolgsunwert vor?

Als nächstes muss untersucht werden, ob sich der sog. Erfolgsunwert realisiert hat, also ob die Gfährlichkeit des Handelns tasächlich objektiv gesteigert gewesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar eine Ampel bei „Rot“ passiert worden ist, aber niemand in der Nähe war (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 3 Ws (B) 15/14).

3) Ist auch der Handlungsunwert gegeben?

Dann muss der sog. Handlungsunwert, der stets gemeinsam mit dem Erfolgsunwert eingetreten sein muss, hinzukommen. Dies ist der Fall, wenn ein leichtsinniges und nachlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, allerdings nicht bei einem Augenblicksversagen (vgl. z. B. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2009, Az. 2 (6) SsBs 1558/09 zum Mitzieheffekt bei Ampeln) oder einem Irrtum. Gerade wenn das Rotlicht bereits sehr lange aufleuchtete (ab zweistelliger Sekundenzahl), ist ein Augenblicksversagen stets zu prüfen.

4) Ist das Fahrverbot wirklich erforderlich?

Die Erforderlichkeit besteht nur dann, wenn allein das Fahrverbot geeignet ist, den vom Gesetz beabsichtigten Zweck zu erreichen. Sofern aber beispielsweise seit dem Verstoß schon sehr viel Zeit verstrichen ist (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2014, Az. Ss (B) 82/12), kann die lange Verfahrensdauer (ab 2 Jahren) dazu führen, dass die Erforderlichkeit nicht mehr angenommen werden kann und das Fahrverbot wegfällt. 

5) Absehen vom Fahrverbot als letzte Chance?

Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden,wenn von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird. 

Dieses „Abkaufen“ des drohenden Fahrverbotes ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wer insbesondere als „Ersttäter“ geständig ist und seine Einsicht nachweist, kann in den Genuss dieser Möglichkeit kommen – ob dies gelingt, ist von Ort zu Ort verschieden, da der jeweilige Richter dies nach seinem Ermessen entscheidet. Sofern er davon ausgeht, dass das erhöhte Bußgeld als „Denkzettel“ für den Betroffenen ausreicht, wird er von der Möglichkeit des Absehens Gebrauch machen.

Somit existieren diverse Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung gegen das Fahrverbot, weshalb dessen Anordnung nicht ohne Überprüfung hingenommen werden sollte.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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