Radfahrer trifft bei Missachtung der Verkehrsregelung "rechts vor links" Mitverschulden

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Missachtet eine Radfahrerin an einem Kreuzungsbereich die Verkehrsregelung „rechts vor links“ und kommt es hiernach zu einem Unfall mit einem von rechts kommenden Fahrzeug, so trifft beide Verkehrsteilnehmer in Mitverschulden, so das OLG Hamm in einem Urteil vom 17.01.2017 (Az. 9 U 22/16).

In dem Verkehrsunfall habe sich die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Fahrradfahrerin ausgewirkt, so das Oberlandesgericht. Die Fahrradfahrerin hätte das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug erkennen können und vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen.

Aber auch den Fahrer des Fahrzeuges träfe ein Mitverschulden, wenn er die Fahrradfahrerin offenkundig übersehen und hierdurch seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt hat. Hätte der Autofahrer auf die Radfahrerin geachtet, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, da eine Einfahrt in den Kreuzungsbereich zurückzustellen gewesen wäre. Dem Autofahrer sei es verwehrt, sein verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer durchzusetzen

Dieser Verkehrsverstoß entlaste nach Ansicht des OLG den Radfahrer jedoch wiederum nicht gänzlich, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen lasse. Das Gericht ging daher von einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Radfahrerin aus.

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