Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind trotz Corona-Pandemie weiterhin möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein eingetragener Verein kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mit der Begründung verweigern, eine Präsenzveranstaltung sei wegen der Corona-Pandemie nicht möglich.

Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 23.11.2020 (31 Wx 405/20) entschieden. Geklagt hatte eine Gruppe von Vereinsmitgliedern, die auf dem Wege eines sog. Minderheitsbegehrens gemäß § 37 BGB eine Mitgliederversammlung erwirken wollten. Der Verein lehnte dies ab. 

Zu Unrecht, wie das OLG München nun entschied: Denn wegen der Corona-Pandemie und der vorübergehenden Regelung durch das  Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht könne durchaus die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung in Betracht kommen. 

Die Entscheidung des OLG München ist konsequent und steht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang, dass Vereine auch in Zeiten der Corona-Pandemie handlungsfähig bleiben. Ohnehin können Vereine und seine Mitglieder auch jederzeit eine schriftliche Abstimmung durchführen; auch hierfür hat der Gesetzgeber, um Präsenzveranstaltungen nicht notwendig werden zu lassen, übergangsweise gereglt, dass solche Beschlüsse gültig sind, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder abgestimmt haben.


Benötigen Sie vereinsrechtliche Beratung oder Vertretung? Möchten Sie einen Verein gründen oder Ihre Satzung auf den neusten Stand bringen? Gerne helfe ich Ihnen hierbei. Sie können mich telefonisch oder per E-Mail erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mike Mesecke

Beiträge zum Thema