Räum- und Streupflicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich muss jeder Grundstückseigentümer die Gehwege räumen und streuen, die zu seinem Grundstück gehören bzw. an dieses angrenzen.

Tut er dies nicht und kommt z.B. ein Fußgänger zu Fall und verletzt sich, haftet der Grundstückseigentümer im Allgemeinen für den Personenschaden (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall etc.). Die Schadensregulierung wird von der Grundstücks-Haftpflichtversicherung des Eigentümers übernommen.

In manchen Städten und Gemeinden ist die Räum- und Streupflicht durch örtliche Satzung auf die Gemeinde übertragen. Es empfiehlt sich, als Grundstückseigentümer die jeweils gültige Satzung zu kennen. Die Satzungen der meisten Städte und Gemeinden sind online einsehbar.

Der Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht jedoch wirksam auf andere übertragen, z.B. auf seinen Mieter oder eine Reinigungsfirma. Dann haftet der Mieter bzw. die Reinigungsfirma, falls es zu einem Glatteisunfall kommt. Bei einer Übertragung sollten die Pflichten des Mieters bzw. der Firma möglichst exakt definiert werden, um zu vermeiden, dass es im Haftungsfall Probleme gibt.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Gehwege sind innerorts im Allgemeinen zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Das Streuen muss in angemessenen Intervallen wiederholt werden, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.

Wo besteht die Räum- und Streupflicht?

Auf Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften, Fußgängerüberwegen, vermieteten Privatparkplätzen, öffentlichen Parkplätzen, Parkplätzen von Supermärkten und Gaststätten und Zugängen zu Häusern.

Mitverschulden des Fußgängers?

Fußgänger müssen grundsätzlich ihr Verhalten den Witterungsbedingungen anpassen und, falls erforderlich, sich besonders vorsichtig bewegen. Wird hiergegen verstoßen, kann das bei einem Sturz zu einem Mitverschulden führen. Bei einer besonders offensichtlichen Gefahrenquelle (z.B. gut sichtbare Eisfläche) und einer unangepassten Gehweise kann das Mitverschulden unter Umständen 100 % betragen, was zur Folge hat, dass der Geschädigte keinen Schadensersatz erhält.

Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten

Eine kostenlose Rechtsberatung zu dem obigen Thema kann ich leider nicht anbieten.

Fragen und Einzelheiten zu den möglichen Kosten einer Beratung oder Vertretung können gerne vorab telefonisch oder per E-Mail geklärt werden.

Weitere Informationen rund um das Thema „Kosten“ finden Sie auch auf meiner Kanzleiwebsite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer

Beiträge zum Thema