Rechnungen von allgäuLab über PCR-Tests in der Kaserne Kempten unzulässig

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Das Amtsgericht Wangen hat mit Urteil vom 06.02.2024 entschieden, dass die Forderung über 263,46 EUR des Labor allgäuLab (Cremer/Lapatschek) über die im Jahr 2020/2021 durchgeführten Corona-Testungen in der Kaserne Kempten unberechtigt ist.

In der Kaserne in Kempten hat die Stadt Kempten im Jahr 2020/2021 ein Testzentrum betrieben. Dort wurden für Bürger mit Erstwohnsitz im Freistaat Bayern kostenlos PCR-Tests angeboten.

Bei Bürgern mit Erstwohnsitz in anderen Bundesländern hat das Labor allgäuLab privatärztliche Rechnungen (IGeL-Leistungen) ausgestellt und von den Bürgern die Kostenerstattung auf privatärztlicher Basis verlangt.

Das Amtsgericht Wangen hat nun entschieden, dass die Forderung unberechtigt ist.

Es führt wie folgt aus:

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GOÄ sind nicht erfüllt, da der Beklagte über die Kostenlast nicht ausreichend aufgeklärt wurde und die Leistungserbringung daher nicht auf sein hierauf gerichtetes Verlangen erfolgt ist. 

Die durchgeführte Testung war nicht medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ, da es sich (zwischen den Parteien unstreitig) um eine sog. IGeL-Leistung gehandelt hat (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, GOÄ, § 1, Rn. 15). Dass die Leistung auf Verlangen des Patienten erbracht wird, setzt voraus, dass der Patient einerseits darüber informiert wird, dass die Behandlung über das Maß des Notwendigen hinaus geht und andererseits über die Kostenlast.

 Der Wunsch des Patienten muss in diesem Zusammenhang ausdrücklich geäußert werden (Schroeder-Printzen in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Auflage 2019, § 1, Rn. 47). Dabei hat der Arzt den Patienten nicht nur darüber zu informieren, dass die Kostenträger die Behandlungskosten evtl. nicht übernehmen, sondern auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, GOÄ, § 1, Rn. 15). 

Diese Voraussetzungen wurden gegenüber dem Beklagten nicht erfüllt. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob bereits im Buchungsprozess der Hinweis enthalten war, „(...) dass Ihnen im Nachhinein Kosten für die Testung in Rechnung gestellt werden (dies gilt auch für Zweitwohnungsbesitzer in Bayern)“ und ob auch im Testzentrum durch einen Aushang und persönliche Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurde. 

Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass diese Hinweise über eine grundsätzliche Kostenpflichtigkeit hinausgegangen seien. Selbst wenn ein direkt an den Kläger gerichteter Hinweis auf das grundsätzliche Entstehen von Kosten erfolgt ist, wurden daher die obigen weiteren Voraussetzungen für die Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit nicht erfüllt. Der Hinweis auf die voraussichtlich entstehenden Kosten bei einer medizinisch nicht notwendigen Leistung ist für die Patienten aber besonders relevant, da sie nur anhand dieser Informationen einschätzen können, ob die Durchführung dieser Leistung ihrem Wunsch entspricht. Da diese Informationspflichten nicht erfüllt wurden, ist die durchgeführte Testung nicht Ausdruck des Verlangens des Beklagten.

Die Klage des Labors wurde deshalb kostenpflichtig abgewiesen.


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