Rechte und Pflichten eines Opferzeugens

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Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, so haben Sie doch einige zu beachtende Rechte und Pflichten, die wir Ihnen wie folgt vorstellen:

Das Opfer einer Straftat - als Zeuge -  muss grundsätzlich bei der Strafverfolgung des Täters helfen.

Ausnahmen bestehen u.a. wenn der Täter aus der eigenen Familie stammt.

Wenn dies nicht der Fall ist, so haben auch Opfer eine Erscheinenspflicht bei Staatsanwaltschaft und Gericht (nicht jedoch bei der Polizei), ferner muss Aussage wahrheitsgemäß sein. Weiterhin haben Sie die Teilnahmeverpflichtung an Gegenüberstellungen, einer Inaugenscheinnahme, ja sogar an Untersuchungen an Ihnen selbst. Dieses sehr delikate Thema ist in der Strafprozessordnung geregelt, wonach Sie gerade bei Sexualstraftaten sogar körperliche Untersuchungen zu akzeptieren haben. Die Rechte auf der anderen Seite sind in den letzten Jahren deutlichst angewachsen. Das Opfer ist heutzutage nicht mehr nur reiner Zeuge, sondern hat eigene prozessuale Rechte, sei es im Ermittlungsverfahren, sei es im Gerichtsverfahren. Ratsam ist in jedem Fall dazu die Herbeiziehung eines Anwalts, da nur dieser die zur Verfügung stehenden Rechte umfassend wahrnehmen kann. Das wichtigste Recht spiegelt die Nebenklage wider, wodurch deutlichst mehr Rechte entstehen als bei den hiermit nur erwähnten Zeugenbeistands und Opferanwaltsmöglichkeiten. Die Nebenklage gibt dem Opfer und dessen Anwalt das Recht, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen, quasi wie ein Staatsanwalt aufzutreten. Durch die Nebenklage kommt das Opfer aus der Rolle des Zeugen heraus und wird aktiver Prozessteilnehmer. Es kann Zeugen und Sachverstände benennen und befragen, es kann Anträge erstellen, schließlich kann es am Ende der Strafverhandlung ein eigenes Plädoyer mit eigenem zu beantragendem Strafrahmen halten (wie gesagt: am besten über den Anwalt). Nebenkläger können sowohl das Opfer selbst, als auch die Angehörigen bei Tötungsdelikten sein. All das spiegelt den Anspruch des Opfers auf ein faires Verfahren wider, wie das Bundesverfassungsgericht bereits erstmals in den 70er Jahren (damals für Zeugen) ausgeführt hat. Nicht nur der Täter hat demnach den Anspruch auf ein faires Verfahren, sondern auch das Opfer, das ja maßgeblich bei der Tat betroffen und belastet ist. Aus diesem Ansatz heraus kann man fünf wichtige Interessenspunkte des Verletzten herausarbeiten:

  1. Das Opfer hat das Interesse an einem ordnungsgemäßen staatsanwaltlichen Vorverfahren mit Ermittlungsqualität,
  2. das Interesse an dem eigenen rechtlichen Gehör bei den eingeschalteten Stellen,
  3. das Interesse an einem fairen Prozess mit der fairen Behandlung der eigenen Person,
  4. das Interesse an einer sachgemäßen Bestrafung und dem zukünftigen Schutz vor dem Täter
  5. und schließlich das Interesse an einer Wiedergutmachung, wie beispielsweise durch Schadensersatz oder auch Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz.

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