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Rechtstipps von Anwälten für Opferhilfe
Fragen und Antworten
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Opferhilfe: Wann brauche ich einen Anwalt?
Da das Fachgebiet Opferhilfe viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Opferhilfe wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. -
Was macht einen guten Anwalt für Opferhilfe aus?
Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Opferhilfe übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Opferhilfe gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild. -
Opferhilfe: Wie kann ein Anwalt helfen?
Streitigkeiten im Bereich Opferhilfe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Als Opferhilfe oder Opferschutz werden Vorschriften bezeichnet, die Opfer einer Straftat schützen und ihm helfen sollen. Das Opferrecht ist in erster Linie im Bereich des Strafrechts angesiedelt: Hier wird durch das Opferschutzgesetz die Stellung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter gestärkt. Doch inzwischen sind zahlreiche weitere Gesetze in verschiedenen anderen Rechtsgebieten zum Schutz der Opfer in Kraft getreten, wie beispielsweise das im Sozialrecht verankerte Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Beteiligung des Opfers im Strafprozess
Opfer einer Straftat sind aufgrund des Opferschutzgesetzes berechtigt, sich bereits am Strafverfahren als Nebenkläger zu beteiligen und dort ihre Interessen gegenüber dem Täter wahrzunehmen. Sie können sich zum Beispiel schon im Ermittlungsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, Anträge abgeben und haben ein Anhörungsrecht. Die Nebenklage(§§ 395 ff. Strafprozessordnung) steht Opfern oder ihren Angehörigen offen, wenn es sich bei der begangenen Tat um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch), gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, Verleumdung), gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung etc.) oder gegen die persönliche Freiheit (Geiselnahme u.Ä.) handelt. Bei besonders schweren Straftaten können die Opfer sich von einem sogenannten Opferanwalt vertreten lassen, der ihnen kostenlos zur Verfügung steht und die Beteiligung der Opfer am Strafprozess als Nebenkläger fördern soll.
Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren
Der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich lässt sich ebenfalls auf den Opferschutz zurückzuführen und eröffnet dem Opfer einen weiteren Weg der Wiedergutmachung. Für das Opfer ist der Täter-Opfer-Ausgleich freiwillig. Vor einer Schlichtungsstelle und mit Unterstützung eines neutralen Vermittlers kann das Opfer mit dem Täter eine Wiedergutmachungsvereinbarung treffen. Der Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht es dem Opfer, sich mit der begangenen Straftat und dem Täter auseinanderzusetzen und trägt in vielen Fällen zu einer besseren Verarbeitung der Straftat bei.
Doch auch über das Strafverfahren hinaus geben zahlreiche Gesetze den Opfern Hilfestellung.
Zeugenschutzgesetz und Gewaltschutzgesetz
Vorbeugenden Charakter hat der Opferschutz beim Zeugenschutzgesetz (genauer: Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz, kurz: ZSHG) und beim neuen Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz von 2001 dient dem Schutz von Zeugen, die aufgrund ihrer Aussage in einem Prozess erheblich gefährdet wären. Das Gewaltschutzgesetz aus dem gleichen Jahr 2001 - räumt insbesondere Opfern in Fällen häuslicher Gewalt, Belästigung und Stalking für die Zeit nach der Straftat - Abwehrrechte gegenüber dem Täter ein. Beispielsweise soll mit einem erweiterten Anspruch auf Wohnungsüberlassung verhindert werden, dass der Täter die gemeinsame Wohnung mit dem Opfer wieder betritt und dort erneut Straftaten begeht. Durch diese räumliche Trennung des Täters vom Opfer kann besserer Schutz für die Opfer gewährleistet werden.
Opferentschädigungsgesetz: Täter muss Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen
In finanzieller Hinsicht bietet das Opferentschädigungsgesetz Straftatopfern einen Ausgleich, wenn sie durch die Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Dann haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat für Heilbehandlungskosten, Rentenleistungen oder Umschulungskosten.
Unabhängig davon können Opfer gegenüber dem Täter vor den Zivilgerichten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht durch das sogenannte Adhäsionsverfahren, das den Opfern die Möglichkeit gibt, unmittelbar im Anschluss an das Strafverfahren ihre Schadensersatzansprüche gegen den Täter gerichtlich festzustellen. Der Vorteil: Sie können zeitnah ihre Ansprüche durchsetzen und müssen nicht den gesamten Sachverhalt erneut vor einem Zivilgericht verhandeln.
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