Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht: Aktuelle Aufsatzreihe

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Ärztliche Zweitmeinung für Patienten

Viele Ärzte raten ihren Patienten zu einer Operation, obwohl eine medizinische Notwendigkeit dafür überhaupt nicht gegeben ist. Jeder Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht weiß, dass solche Empfehlungen aufgrund wirtschaftlicher Interessen erfolgen, da mit Operationen ein wesentlich höherer Gewinn als mit konservativen Behandlungen generiert werden kann. Insbesondere in Krankenhäusern wird daher fast ausnahmslos zu einem operativen Vorgehen geraten. Da Patienten für die Beurteilung von ärztlichen Ratschlägen nicht über ausreichend Fachwissen verfügen, unterziehen sie sich sehr oft einem unnötigen bzw. medizinisch nicht indiziertem Eingriff.

Schutz für Patienten und Krankenkassen

Ein Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht möchte seine Mandanten schützen und weist sie im Rahmen eines Beratungstermins auf ihr Recht auf eine zweite Meinung hin. Ein solches Recht ist seit dem Jahr 2015 durch das Versorgungsverstärkungsgesetz in § 27b SGB V verankert. Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Meinung einholen. Ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht kennt die damit verbundenen Voraussetzungen, die in einer Richtlinie konkretisiert sind. Er weiß um die Rechtsfolgen, die mit einem unerlaubten Eingriff verbunden sind und kann die Rechte von Patienten notfalls gerichtlich einfordern.

Voraussetzungen und Aufklärung

Das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht, wenn die Indikation einen planbaren Eingriff darstellt. Es darf keine Akutbehandlung vorliegen. Ein Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht insbesondere bei einer geplanten Entfernung der Mandeln oder der Gebärmutter. Der behandelnde Arzt hat seine Patienten über das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären. Die Aufklärung hat rechtzeitig zu erfolgen und darf auch mündlich geschehen. Eine „Rechtzeitigkeit“ ist gegeben, wenn die Aufklärung mindestens zehn Tage vor dem Eingriff erfolgt. Sollte der behandelnde Arzt seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommen, ist sein Eingriff rechtswidrig und als Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar, da nur Eingriffe rechtens sind, in die der Patient nach vollumfänglicher Aufklärung ausdrücklich eingewilligt hat. Sollte der Patient nicht ausreichend aufgeklärt sein, ist seine Einwilligung nichtig. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht, um mehr zum Thema zu erfahren!


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